Neuanträge
Validierung (1-5) und Begutachtung der Arzneimittelqualität (6-10)
1. GMP-Zertifikat oder Herstellungserlaubnis der Fertigprodukthersteller sind des öfteren älter als drei Jahre
- Bei den vorgelegten Herstellerlaubnissen/GMP-Zertifikaten muss es sich um die aktuellen Herstellerlaubnisse/GMP-Zertifikate handeln.
- Diese sind von jedem Hersteller/Chargenfreigeber beizuschließen und dürfen maximal drei Jahre alt sein.
2. Es fehlen die Angaben zu den Sachverständigen für Qualität, Klinik und Nicht-Klinik (Modul 1.4)
- Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG müssen die Sachverständigen ihre Anmerkungen zu den Angaben und Unterlagen, aus denen der Antrag besteht, insbesondere zu den Modulen 3, 4 und 5 (chemische pharmazeutische Dokumentation, präklinische Dokumentation und klinische Dokumentation) in ausführlichen Berichten vorlegen.
- Modul 1 muss eine von den Sachverständigen unterzeichnete Erklärung enthalten, in der ihr Ausbildungsprofil und ihre Berufserfahrung knapp beschrieben sind.
3. Die Beschreibung der Spezifischen Anforderungen an unterschiedliche Antragsarten fehlt (Modul 1.5)
Die Spezifischen Anforderungen an unterschiedliche Antragsarten sind jedenfalls bei bibliographischen und bezugnehmenden Zulassungsanträgen (generisch, hybrid oder biosimilar), gemäß den Notice to Applicants, Volume 2B, anzuführen.
4. Bei traditionell pflanzlichen Registrierungsanträgen fehlt das Pharmakovigilanzsystem
Gemäß der Notice to Applicants, Volume 9A (Guidelines on Pharmacovigilance for Medicinal Products for Human Use) ist für alle Antragsarten, einschließlich Registrierungen von traditionell pflanzlichen Arzneispezialitäten, ein Pharmakovigilanzsystem vorzulegen.
5. Bei Antragsstellung wurde der „Restricted Part“ des Wirkstoffherstellers noch nicht übermittelt
Ein Antrag auf Zulassung mit einem ASMF als Wirkstoffdokumentation kann erst positiv validiert werden, wenn dem BASG ein aktueller „Restricted Part“ des Wirkstoffherstellers vorliegt.
6. Grenzwerte für Verunreinigungen sind zu hoch oder fehlen, Verunreinigungen werden nicht qualifiziert
Oft werden Grenzwerte für Verunreinigungen unnötig und ungerechtfertigt hoch festgesetzt. Die Leitlinien Impurities Testing: Impurities in New Drug Substances (CPMP/ICH/2738/99-ICH Q3B (R2)), Impurities in New Medicinal Products (CPMP/ICH/2738/99-ICH Q3B (R2)) und Specifications: Test Procedures and Acceptance Criteria for New Drug Substances and New Drug Products: Chemical Substances (CPMP/ICH/ 367/96-ICH Q6A) sowie die Monographien des Europäischen Arzneibuches (General Monograph Substances for pharmaceutical use (2034) und General Text 5.10 Control of impurities in substances for pharmaceutical use) erläutern, wie Limits in Abhängigkeit der Tagesmaximaldosis zu setzen sind und wann und wie Verunreinigungen zu berichten, identifizieren und qualifizieren sind. Bitte beachten Sie weiters die einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich Restlösungsmittel (Leitlinien Impurities: Residual Solvents (CPMP/ICH/283/95-ICH Q3C (R3)) und Annexes to Specifications for class 1 and class 2 residual solvents in active substances (CPMP/QWP/450/03)) und Metallkatalysatoren (Specification Limits for Residues of Metal Catalysts (CPMP/SWP/QWP/4446/00) sowie entsprechende Q&As auf der EMA-Website.
7. Synthesebeschreibungen sind zu kurz gehalten, Informationen zum "Starting Material" fehlen
In letzter Zeit müssen wir den Trend feststellen, dass das “Starting Material“ immer weiter zum Synthese-Ende definiert wird. Häufig werden Synthesen mit nur mehr einem chemischen Schritt vorgelegt. Gemäß der Leitlinie Chemistry of New Active Substances (CPMP/QWP/130/96 Rev. 1) muss das “Starting Material“ ausführlich definiert und gerechtfertigt werden und ein ausreichender Überblick über die Herstellung des Wirkstoffes inklusive verwendeter Reagenzien, Lösungsmittel und Katalysatoren gegeben werden. Dies soll die Bewertung der Eignung der vorgesehenen Spezifikationen und In-Prozess-Kontrollen ermöglichen.
8. Diskussion genotoxischer Verunreinigungen fehlt
Gemäß der Leitlinie Limits of genotoxic impurities (CPMP/SWP/5199/02-EMEA/CHMP/QWP/251344/ 2006) und dem entsprechenden Q&A-Dokument der EMA Questions and answers on the 'Guideline on the limits of genotoxic impurities (EMA/CHMP/SWP/431994/2007 Rev. 3) müssen potentielle genotoxische Verunreinigungen in Neuanträgen diskutiert werden. Es ist sicherzustellen, dass genotoxische Verunreinigungen entweder abwesend sind oder nach Festsetzung eines gerechtfertigten Grenzwertes in der Spezifikation kontrolliert werden.
9. Rechtfertigung von Konservierungsmitteln/Antioxidantien fehlt
Der generelle Einsatz von Konservierungsmitteln und Antioxidantien ist zu diskutieren, die Auswahl der geeigneten Konservierungsmittel/Antioxidantien und deren Dosierung muss begründet werden (vergleiche hierzu Leitlinien Excipients in the Dossier for Application for Marketing Authorisation of a Medicinal Product (CHMP/QWP/396951/06), Pharmaceutical Development (EMEA/CHMP/167068/2004-ICH Q8 (R2)) und Specifications: Test Procedures and Acceptance Criteria for New Drug Substances and New Drug Products: Chemical Substances (CPMP/ICH/ 367/96-ICH Q6A) sowie European Pharmacopoeia General Chapter 5.1.3 Efficacy on Antimicrobial Preservation).
10. Analysenzertifikate entsprechen nicht der Spezifikation
Die vorgelegten Chargenanalysenzertifikate müssen der aktuellen Spezifikation entsprechen.
Erstellt am: 04.05.2011