Register § 29 GSG
Register der zertifizierten Entnahmeeinrichtungen und bewilligten Gewebebanken
Gemäß § 29 Abs 1 Gewebesicherheitsgesetz idgF (GSG) hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ein Register über alle zertifizierten Entnahmeeinrichtungen und bewilligten Gewebebanken, in dem jedenfalls auch Angaben darüber enthalten sein müssen, für welche Tätigkeiten die Zertifizierung bzw. die Bewilligung erteilt wurde, zu führen.
Die Aufstellung ist nach Betriebsstätten alphabetisch geordnet und zeigt jeweils getrennt § 19 Abs 1 GSG zertifizierte Gewebeentnahmeeinrichtungen, § 11 Abs 1 GSG bewilligte Gewebebanken sowie Betriebe, welche sowohl als Gewebeentnahmeeinrichtung als auch als Gewebebank autorisiert sind.
Diese Übersicht wird monatlich zum 10. aktualisiert.
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Erstellt am: 25.03.2009 | Geändert am: 10.05.2012