Rechtliches
1. Warum wird seit vorigem Jahr vom Suchtmittelbeauftragten ein Leumundszeugnis verlangt?
Zur Überprüfung der von § 2 Abs. 7 Z 3 geforderten Voraussetzungen ist ein Leumundszeugnis vorzulegen.
§ 2 Abs. 7 Z 3 lautet:
Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
- ein Verantwortlicher (Abs. 4 Z 3) nicht benannt ist oder
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich begründete Bedenken ergeben, dass der Verantwortliche seine Aufgabe nicht uneingeschränkt erfüllen kann, oder
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen [...]
2. In der Suchtgiftverordnung wird unter § 10 darauf hingewiesen, dass die Formulare bis 31.01. jeden Jahres in zweifacher Ausfertigung vorzulegen sind. Kann dies auch in Mailform erfolgen?
Ja, dies ist möglich. Dabei ist zu beachten, diese einerseits in einer editierbare Excelversion und andererseits in einem PDF-Format (scan) mit Signatur (elektro-nische Signatur) zu übermitteln. Ein Postversand ist dann nicht mehr notwendig.
3. Wie gliedern sich die Kosten der AGES PharmMed für die Visitationen auf?
Auf der AGES PharmMed-Website finden Sie die Gebührenverordnung. Hier sehen Sie unter den Tarifen aufgeschlüsselt die Gebühren für unsere Leistungen.
4. Unser Betrieb plant einen Umzug. Müssen nun die Bewilligungen gemäß § 2 SGVO neu ausgestellt werden?
Für die Ausstellung und auch für die Verwaltung rund um Bewilligungen zur Teilnahme am Suchtmittelverkehr ist das Bundesministerium für Gesundheit (Abt. III/B/6, Anton Arbinger, anton.arbingerbmg.gvat) zuständig.
6. Unser Betrieb hat heuer im Gegensatz zum letzten Jahr keine Bewilli-gung zur Teilnahme am Suchtgiftverkehr, darf man nun trotzdem Retourware entgegennehmen?
Da Sie keine aufrechte Bewilligung haben, dürfen Sie suchtmittelhältige Ware nicht erhalten bzw. annehmen.
Erstellt am: 23.12.2009