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Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen AGES Medizinmarktaufsicht

Regulatorische Anforderungen im Rahmen einer klinischen Prüfung

1. Darf die Patientenaufklärung im Rahmen einer klinischen Prüfung durch einen Mediziner durchgeführt werden?

Der Arzt eröffnet seinem Patienten in einem bestimmten Umfang den Zugang zu seinem eigenen medizinischen Fachwissen; er bezieht den Patienten in seine Tätigkeit ein. Die Aufklärung ist damit - jedenfalls der so genannte Teil  "therapeutische Aufklärung" - selbst Teil der ärztlichen Behandlung. Da es sich bei der Auflärung um ein Element der ärztlichen Tätigkeit handelt, ist eine Delgierung an nichtärztliches Personal unzulässig.


Gemäß § 38 AMG ".... darf nur durchgeführt werden, wenn .... durch einen Arzt oder Zahnarzt ..." Damit scheidet der Mediziner ex lege aus.

 

Medizinstudenten sind im Rahmen ihres Studiums nur berechtigt, taxativ aufgezählte Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte durchzuführen. Diese sind: Erhebung der Anamnese, einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung; Blutabnahme aus einer Vene; die Vornahme intramuskulärer und sc Injektionen; Hilfeleistung bei anderen ärztlichen Tätigkeiten.

 

Ärztliche Tätigkeiten sind Ärzten im arztrechtlichen Sinn vorbehalten. Diese sind Personen, die nach Eintragung in die Ärzteliste durch die Österreichische Ärztekammer berechtigt sind, ärztliche Tätigkeiten auszuüben. Der Absolvent des Studiums der Humanmedizin ist damit im Gegensatz zu den Absolventen des Studiums der Zahnmedizin noch nicht zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten berechtigt. Dies ist erst dann der Fall, wenn er von der Österreichischen Ärtzekammer als Turnusarzt in die Ärzteliste eingetragen wird.

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2. Wie sind die Bestimmungen des § 30 AMG hinsichtlich der notwendigen Durchführung von Schwangerschaftstests bei Patientinnen ohne Therapie und gesunden Probandinnen im Rahmen einer klinischen Prüfung von Arzneimitteln zu interpretieren?

Der §30 AMG idgF ist unter Heranziehung der Erläuterungen zum AMG bei Patientinnen ohne Therapie und bei gesunden Probandinnen so auszulegen, dass

  • von der Bestimmung im §30 AMG, dass vor der klinischen Prüfung ein Schwangerschaftstest durchzuführen ist, nicht abgesehen werden kann,
  • das Intervall zur Durchführung von Schwangerschaftstests während der klinischen Prüfung mit schlüssiger Begründung z.B. in Zeiten ohne aktiver Substanzgabe weiter als monatlich gezogen werden kann und
  • bei der Festlegung des Intervalls neben dem Schutz des Kindes, dem Studiendesign etc. u.a. auch die Auswertbarkeit der Studie zu berücksichtigen ist, d.h. ob eine eintretende Schwangerschaft nicht auch die Studienergebnisse beeinflusst, ist zu beachten.
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3. Sind die Bestimmungen der Novelle des AMG bezüglich Datenschutzrechtlicher Zustimmung auch für bereits laufende Studien umzusetzen?

Die AMG-Novelle BGBl. I Nr. 63/2009 enthält diesbezüglich keine explizite Übergangsbestimmung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei klinischen Prüfungen, die am 16.07.2009 mit Inkrafttreten der Novelle bereits liefen, eine Änderung der PatientInneninformation und der entsprechenden Zustimmungserklärung nicht erforderlich ist.

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4. Wie lange nach Abschluss der klinischen Prüfung müssen die ausgefüllten Prüfbögen (CRF) im Krankenhaus aufbewahrt werden?

Die Vorgaben zur Aufbewahrung von essentiellen Studienunterlagen u.a. auch Prüfbögen (CRF) wird im Arzneimittelgesetz idgF im § 46 geregelt.

 

Daraus kann abgeleitet werden, dass der Sponsor dafür Sorge tragen muss, dass die Aufbewahrung der essentiellen Studienunterlagen, auch der vom Studienzentrum generierten, wie Prüfbögen etc., für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren nach Abschluss oder Abbruch der klinischen Studie sichergestellt ist. Der Sponsor muss sich hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht der Zustimmung durch den Prüfer vergewissern (Teil der vertraglichen Vereinbarung) und diesen über das Ende der Archivierungsfrist informieren.

Es sei vollständigkeitsweise darauf hingewiesen, dass sich nationale gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. wie durch das Krankenanstaltengesetz vorgegebene) von den GCP Forderungen, je nach Dokument (wie z.B. für Krankenakte, bildgebende Diagnostik, etc.) teils deutlich unterscheiden können.

Achtung: Bei „direct data entry“ (Daten, die ohne zusätzliche Source Daten direkt in Prüfbögen erfasst werden) sind diese als Teil der Krankenakte zu betrachten, wodurch die entsprechenden nationalen Anforderungen an die Archivierungsfristen für Krankenakte


(§ 10 Krankenanstaltengesetz bzw. Ärztegesetz) auch auf ausgefüllte Prüfbögen auszuweiten  und daher zu beachten sind.

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5. Ist die Einhaltung der Normen ISO 15189, ISO 17025 oder EN ISO 9001:2000 im Qualitätssicherungssystem eines Labors, das an Studien nach GCP teilnimmt, erforderlich?

Die Einhaltung der genannten ISO-Normen bei klinischen Prüfungen ist vom Arzneimittelgesetz nicht verlangt.  Sie können bestenfalls als Qualitätsindikator betrachtet werden. Bei Laboranalysen, die zu klinischen Prüfungen gehören, sind die Bestimmungen der GCP einzuhalten. Diese setzt den Fokus u.a. auf Rekonstruierbarkeit der Abläufe, Zuordenbarkeit aller Tätigkeiten und Validität der Methoden bzw. Ergebnisse.  Besteht in einer Prüfeinrichtung bereits ein Qualitätssicherungssystem nach ISO-Normen, so ist sicherzustellen, dass eventuell bestehende Lücken zu den Anforderungen der GCP geschlossen werden.

6. Ist es möglich ein "mobiles Studienteam" an unserer Institution zu implementieren, das in vertraglich eingebundene fachärztliche Ordinationen "Satellitenzentren" geht, um dort die Studienaufgaben zu übernehmen?

Aus der Sicht des BASG ergeben sich aus dem geschilderten Plan der Einrichtung von Satellitenzentren diverse Problemstellungen wie u.a.

  • die Wahrnehmung der Verantwortung der medizinischen Betreuung im Rahmen der Studie gemäß ICH-GCP Artikel 4.3,
  • Qualifikation und Training des Personals sowie Eignung der Einrichtung z.B. im Notfall,
  • Datenschutzaspekte v.a. im Zusammenhang mit Monitoring und notwendige Einsichtnahme in die Krankenakte am Satellitenzentrum,
  • Lagerung der Prüfmedikation,
  • Einbeziehung der für die Satellitenzentren zuständigen Ethikkommissionen

 
als deren Folge die Umsetzung nicht empfohlen werden kann. Das Set-up von Satellitenzentren wurde auch bereits in europäischen Fachgremien der Europäischen Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA), insbesondere in der  Inspectors Working Group, diskutiert und von den teilnehmenden Vertretern der Mitgliedstaaten mehrheitlich abgelehnt.

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7. Gibt es auch eine Regelung nach der Papierarchivierung. Gibt es Regelungen für die elektronische Archivierung von Studiendokumenten?

Die Voraussetzungen für eine elektronische Archivierung von Studienunterlagen ergeben sich aus den Anforderungen zur Dokumentation und Archivierung von Klinischen Prüfungen (AMG, DSG, Directive 2001/20/EC, Directive 2005/28/EC, Directive 2001/83/EC amended 2003/63EC, Eudralex Volume 10 chapter V, ICH GCP...), die für elektronische Dokumente auch zutreffen müssen.

 

Z.B.: Directive 2005/28: Kapitel 4 Artikel 17: Die wesentlichen Dokumente werden so archiviert, dass sie den zuständigen Behörden auf Verlangen rasch bereit gestellt werden können. Kapitel 4 Artikel 20: Die zur Speicherung der wesentlichen Dokumente verwendeten Datenträger sind so zu beschaffen, dass sie für den Aufbewahrungszeitraum vollständig und lesbar bleiben und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können. Jedwede Änderung an den Aufzeichnungen muss rückverfolgbar sein.

 

z.B.: ICH GCP E6: 5.5.3: When using electronic data handling and/or remote electronical trial data systems, the sponsor should a) ensure and document….requirements for completeness, accuracy, reliability, and consistent intended performance (i.e. validation). b) Maintain SOPs for using these systems. c) Ensure … that the data changes are documented and that there is no deletion of entered data (audit trail). d) Maintain a security system that prevents unauthorized access to the data. e) Maintain a list of the individuals who are authorized to make data changes. f) Maintain adequate backup of the data. g) Safeguard the blinding, if any (e.g. maintain the blinding during data entry and processing).

 

z.B.: Eudralex Vol. 10 Chapter V: 4) Quality of essential documents: Essential documents should be complete, legible, accurate, and unambiguous; They should be signed and dated as appropriate; 5) Media to be used: Particular attention … electronic, magnetic, optical, or other non-indelible media. Controls… to ensure that these records cannot be altered without appropriate authorisation and the creation of an audit trail. Original records …transferred to other media for archiving, the system of transfer should be validated to ensure that information will not be lost or altered. Such transfers should be certified for accuracy and completeness by someone with appropriate authority (e.g. trial manager), as part of the quality assurance system.

Wichtig ist, dass Inspektionen durch die elektronische Archivierung nicht verzögert / erschwert oder unmöglich werden dürfen.
Die EMA GCP Inspectors Working Group hat an einem Reflection Paper zu diesem Thema gearbeitet, welches unter folgendem Link verfügbar ist

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Erstellt am: 01.03.2010 | Geändert am: 03.11.2011

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