Medizinprodukteabgabe
FAQs Medizinprodukteabgabe
1. Bin ich abgabepflichtig?
Abgabepflichtig im Sinne der Medizinprodukteabgabenverordnung sind jene natürlichen und juristischen Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben.
Unter dem Begriff „Abgeben“ im Sinne dieser Verordnung ist die entgeltliche Überlassung oder Weitergabe von Medizinprodukten zu verstehen. Entgeltlich ist jede Leistung, für die eine Gegenleistung erfolgt. Daher ist nicht nur der Verkauf von Medizinprodukten sondern auch jedwede entgeltliche Überlassung eines Medizinproduktes, wie zum Beispiel Miete oder Leasing als Abgeben im Sinne dieser Verordnung zu verstehen.
Unter dem Begriff „Letztverbraucher“ im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen, wer Medizinprodukte nicht entgeltlich ab- oder weitergibt, sei es, dass diese zur Eigenanwendung durch z.B. Konsumenten erworben werden, oder dass diese im Rahmen einer Heilbehandlung angewendet werden.
Die Abgabepflicht gilt unabhängig von der Herstellerverantwortung.
2. Können auch Ärzte als Abgeber im Sinne der Medizinprodukteverordnung angesehen werden und müssen daher die Medizinprodukteabgabe entrichten?
Ärzte, die Medizinprodukte im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung wie z.B. einer therapeutischen, diagnostischen, prophylaktischen oder schmerzstillenden Maßnahme anwenden, sind als Letztverbraucher im Sinne dieser Verordnung einzustufen. Derjenige, der diese Medizinprodukte an den Arzt abgibt, ist als Abgabepflichtiger anzusehen.
Ärzte können jedoch auch als Abgeber im Sinne der Medizinprodukteverordnung anzusehen sein und damit der Abgabenpflicht unterliegen. Dies sei am Beispiel der Zahnspange exemplarisch dargestellt:
Wird eine lose Zahnspange an einen Patienten abgegeben, so ist dies als Abgabe an einen Letztverbraucher im Sinne dieser Verordnung zu werten und der Zahnarzt ist somit als Abgabenpflichtiger zu qualifizieren. Das Anbringen einer festsitzenden, individuell geformten Zahnspange durch einen Zahnarzt stellt keine Abgabe im Sinne dieser Verordnung dar, sondern eine Anwendung im Rahmen der medizinischen Heilbehandlung. Zur Entrichtung der Medizinprodukteabgabe wäre im ersten Fall der Zahnarzt zur Zahlung verpflichtet, im zweiten Fall jener, der diese Zahnspange an den Zahnarzt abgibt.
Zur Orientierung kann gesagt werden, dass sofern das Medizinprodukt fest mit dem menschlichen Körper verbunden ist und dieses im Rahmen der Heilbehandlung angewendet wird, keine Abgabe und Abgabenverpflichtung vorliegt.
3. Was ist eine Betriebsstätte im Sinne der Medizinprodukteabgabenverordnung?
Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, an der die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Verfügt ein Unternehmen über mehrere Betriebstätten, fällt die Medizinprodukteabgabe für die erste Betriebsstätte in voller Höhe des in der Anlage ersichtlichen Pauschalbetrags an, für jede weitere Betriebsstätte ist die Medizinprodukteabgabe im Ausmaß von zehn Prozent von der entsprechenden Abgabe, bis zu einem Höchstwert von 2.000,00 Euro zu entrichten. Diesbezüglich wurde eine Deckelung der Medizinprodukteabgabe für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten in der Höhe von 2.000,00 Euro festgelegt.
4. Wie deklariere ich mich richtig, was muss ich tun?
- Füllen Sie das Formular „Abgabenerklärung Medizinprodukte“ aus und deklarieren Sie, ob Sie abgabepflichtig sind oder nicht.
- Übermitteln Sie das ausgefüllte Formular in jedem Fall (d.h. auch, wenn Sie unter die Geringfügigkeitsschwelle fallen) an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen per E-Mail medizinprodukteabgabeagesat oder per Post (Traisengasse 5, 1200 Wien, zH. SMEA/Zentrale Fakturierung).
- Überweisen Sie die Abgabe
Die Form der Entrichtung der Abgabe ist in Punkt 6 beschrieben.
5. In welcher Höhe ist die Medizinprodukteabgabe zu entrichten?
Die Ermittlung der Höhe der Abgabe hat in Form einer Selbstberechnung einer umsatzabhängigen Medizinprodukteabgabe durch den Abgabenpflichtigen zu erfolgen. Diese Abgabe ist in Form einer Jahrespauschale festgesetzt.
Die Höhe bzw. Bemessung der Medizinprodukteabgabe ist der Anlage zur Medizinprodukteabgabenverordnung zu entnehmen. Die Höhe der Abgabe stellt insbesondere auf die Klassifizierungskriterien gemäß der Verordnung über die Klassifizierung von Medizinprodukten, BGBl. II Nr. 143/2009, ab und setzt die Höhe der Medizinprodukteabgabe zur Klassifizierung des Medizinprodukts in Relation. In Analogie dazu wurden bezüglich der Zuordnung bei In-vitro-Diagnostika verfahren.
Werden durch Abgabepflichtige Medizinprodukte unterschiedlicher Klassen, IVD oder implantierbare Medizinprodukte abgegeben, kommt es nicht zu einer Addition der einzelnen zutreffenden Abgaben, sondern es ist nur der jeweils höchste Pauschalbetrag für die zutreffende litera laut Anlage zu entrichten.
Beispiel:
Bei der Abgabe von Medizinprodukten der Klasse I und der Klasse II b des Anhanges IX der Richtlinie 93/42/EWG wäre daher nur die Medizinprodukteabgabe nach lit. c (II b) der Anlage zu entrichten und nicht auch jene nach lit. a (I).
Bitte führen Sie die Ermittlung der Höhe der Abgabe mittels Formular „Abgabenerklärung Medizinprodukte“ durch und senden Sie dieses das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen per E-Mail medizinprodukteabgabeagesat oder per Post (Traisengasse 5, 1200 Wien, SMEA/Zentrale Fakturierung)
6. Meine Umsätze mit Medizinprodukten an den Letztverbraucher sind sehr gering? Kann ich mich von der Medizinprodukte-Abgabe befreien lassen?
Bitte beachten Sie folgende Umsatzerlösgrenzen in Zusammenhang mit der Abgabepflicht:
Es gilt die jeweils höchste Abgabe, das bedeutet, dass je nach abgegebener Klasse eine unterschiedliche Abgabenschwelle zu berücksichtigen ist.
Beispiel: Sie geben Produkte der Klasse I und der Klasse IIb ab -> die Umsatzerlösschwelle liegt somit bei weniger als 35.000,00 Euro.
| Höchste Klasse gemäß der Anlage der Verordnung | Summe aller Umsatzerlöse mit Medizinprodukten |
|---|---|
gem. Anlage lit. a Klasse I | < 25.000,00 Euro |
gem. Anlage lit. b Klasse II a, allgem. IVDs, IVDs zur Eigenanwendung | < 30.000,00 Euro |
gem. Anlage lit. c Klasse II b, IVDs Liste B | < 35.000,00 Euro |
gem. Anlage lit. d Klasse III, IVDs Liste A | < 40.000,00 Euro |
Bitte übermitteln Sie das ausgefüllte Formular „Abgabenerklärung Medizinprodukte“ zur Bestätigung, auch wenn Sie unterhalb die Geringfügigkeitsgrenze fallen und somit nicht abgabepflichtig im Sinne der Verordnung sind an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen per E-Mail medizinprodukteabgabeagesat oder per Post (Traisengasse 5, 1200 Wien, SMEA/Zentrale Fakturierung). Die Abgabenerklärung ist jährlich durchzuführen.
7. In welcher Form ist die Medizinprodukteabgabe zu entrichten?
Die mittels Formular „Abgabenerklärung Medizinprodukte“ ermittelte und zu entrichtende Abgabe übersenden Sie bitte per bargeldloser elektronischer Überweisung an folgende Bankverbindung des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen:
Bank: BAWAG P.S.K. Bank
Konto: 96051434
BLZ: 60000
IBAN: AT84 6000000096051434
Swift/ BIC: OPSKATWW
Bitte geben Sie als Zahlungsgrund folgenden Text an: „Medizinprodukteabgabe JJJJ“ (z.B. 2011)
8. Gibt es eine Bestätigung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für Entrichtung der Abgabe?
Nein, eine Bestätigung durch das BASG ist nicht vorgesehen.
9. Wann muss die Abgabenerklärung durchgeführt werden und bis wann ist die Medizinprodukteabgabe spätestens zu entrichten?
Die Medizinprodukteabgabe ist vom Abgabepflichtigen erstmals für das Jahr 2011 zu entrichten. Die entsprechende Abgabe für das Jahr 2011 ist bis zum 30.06.2012 zu entrichten.
Weiters ist zu beachten, dass die Medizinprodukteabgabe vom Abgabepflichtigen bis zum 30.06. des der Abgabe eines Medizinproduktes folgenden Jahres zu entrichten ist. Die Frist gilt dann als eingehalten, wenn die Abgabenerklärung vor Ablauf der First bei beim Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingegangen ist. Bei Übermittlung der Abgabenerklärung durch die Post, gilt das Datum des Poststempels. Bitte berücksichtigen Sie, dass sich die Abgabe laut Verordnung auf das Kalenderjahr bezieht und nicht auf das allfällig davon abweichende Geschäftsjahr. Bitte beachten Sie auch, dass die Deklaration in jedem Fall durch den Abgabepflichtigen jährlich zu erfolgen hat.
10. Ist in der Abgabe abziehbare Umsatzsteuer enthalten?
Nein, da die Abgabe nicht dem Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt.
11. Hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine UID-Nr.?
Nein, da das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Behörde ist.
12. Kann ich das ausgefüllte Formular „Abgabenerklärung Medizinprodukte“ auch mit dem Acrobat Reader bei mir am Laufwerk abspeichern?
Ja, dies ist möglich. Dazu wählen Sie auf Seite 4 des Formulars den Button „Speichern“.
13. Gibt es eine Liste mit allen in Österreich in Verkehr befindlichen Medizinprodukten? 
Eine Liste aller am Markt befindlichen Medizinprodukte ist leider nicht verfügbar.
Hinweisen dürfen wir auf die Bemühungen der Wirtschaftskammer Österreichs, die eine Liste inklusive Klassifizierung - insbesondere jener Medizinprodukte, die in der Freien Medizinprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 355/2004, genannt sind - erstellt hat.
Informationen, ob es sich bei einem von Ihren vertriebenen Produkten um ein Medizinprodukt handelt und welcher Klasse dieses unterfällt, wäre gegebenenfalls bei den Händlern/Herstellern, von denen diese Produkte bezogen werden, einzuholen.
14. Ist die Reparatur von Medizinprodukten abgabepflichtig?
Nein, das Reparieren von Medizinprodukten (z.B. Zahnprothesen) im Kundenauftrag unterliegt nicht der Abgabepflicht, da eine Reparatur keine entgeltliche Abgabe von Medizinprodukten an Letztverbraucher im Sinne der Medizinprodukteabgabenverordnung darstellt.
15. An wen wende ich mich, wenn ich Fragen habe?
Anfragen bitte per E-Mail an: medizinprodukteabgabeagesat
oder per Post an:
Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
z.Hd. SMEA/Zentrale Fakturierung
Traisengasse 5
A-1200 Wien
oder per Fax:
National: 050 555 36119
International: 0043 050 555 36119
Erstellt am: 17.01.2012 | Geändert am: 10.05.2012