Räuchermischungen/Legal Highs
Räuchermischungen und andere Legal Highs
Datum der Warnung, Nachweis in Österreich
Datum der Warnung: 12.10.2011 - In Österreich nachgewiesen: JA
Räuchermischungen und andere Legal Highs
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend das Inverkehrbringen, den Import und das Verbringen von Räuchermischungen, die cannabinomimetisch wirksame Stoffe enthalten, BGBl. II Nr. 158/2011 vom 13.05.2011 ersetzt die Verordnung BGBl. II Nr. 6/2009 und erfasst folgende Stoffgruppen:
- Naphthoyl-Indole und Naphthylmethyl-Indole
- Naphthoylpyrrole
- Naphthylmethyl-Indene
- Phenylacetyl-Indole
- Cyclohexyl-Phenole
Aus Sicht des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) sind auch Räuchermischungen bzw. Produkte, die cannabinomimetisch wirksame Stoffe enthalten, die nicht dezidiert in der Anlage der genannten Verordnung gelistet sind, als Arzneimittel anzusehen.
Es finden sich ständig neue Produkte am Markt, die als „Legal Highs“, „Research Chemicals“ als „legale Drogen“ verkauft werden. Neben den cannabinomimetisch wirksamen Stoffen wurden in letzter Zeit vermehrt Cathinone, Naphyrone, Alkoxyl-Amphetamine und Piperazine in Pulver- oder Kapselform identifiziert. Auch diese Produkte haben die (einzig bekannte) Zweckbestimmung der Berauschung bzw. Stimulierung, werden daher zur Erzielung einer arzneilichen Wirkung geraucht / eingenommen.
Auch eine Inverkehrbringung als "Plant Growth Regulator" oder der Vermerk auf der Kennzeichnung "Nicht zum menschlichen Konsum bestimmt", steht einer Einstufung als Arzneimittel nicht entgegen. Entgegen der auf der Kennzeichnung deklarierten Zweckbestimmung werden die Produkte eingenommen, um eine psychotrope Wirkung zu erzielen. Eindeutige Texte von Hersteller-/Vertreiberseiten im Internet, Erfahrungsberichte in einschlägigen Internetforen sowie Aussagen von Konsumenten ergeben ein eindeutiges Bild der Anwendung dieser Produkte als Rauschmittel durch Konsumation.
Bei diversen angebotenen Produkten (Imprägnierte Schnittdrogen, Kapseln oder Pulver – oft als Räuchermischung, Badesalz oder Pflanzendünger ausgelobt) handelt es sich zumeist um illegal in Verkehr gebrachte Arzneimittel. Da es bei diesen Produkten keinerlei Produkt- bzw. Qualitätskontrolle gibt, gibt es auch für die Konsumenten keinerlei Sicherheit darüber, ob bzw. welche Substanz sich in einem Produkt verbirgt. Es können durchaus auch mehrere Substanzen in einem Produkt enthalten sein. Die mit dem Konsum verbundenen Gesundheitsrisiken (Toxizität, Suchtpotenzial, Wechselwirkungen) bzw. gesundheitliche Kurz- oder Langzeitfolgen sind weitestgehend unbekannt. Konsumenten können gar nicht wissen bzw. sich nicht sicher sein, was genau sie in welcher Dosierung konsumieren und ob bzw. welches Gesundheitsrisiko sie damit eingehen. Die in der Rede stehenden Stoffe, meist Abkömmlinge von bekannten Suchtmitteln, sind zumeist hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Sicherheit unerforscht.
In diesem Zusammenhang müssen alle Konsumenten, Händler und Verkäufer über die Gefahren aufgeklärt und eindringlich davor gewarnt werden, diese illegalen Produkte zu kaufen, zu verkaufen oder zu konsumieren, da mit dem Konsum stets ein unkalkulierbares Gesundheitsrisiko verbunden sein kann.
Das Inverkehrbringen, der Import oder das Verbringen von den durch die oben genannte Verordnung erfassten Räuchermischungen/Produkte stellt eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahndende Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 1 Z 3 AMG dar. Das Inverkehrbringen von Arzneimitteln entgegen den einschlägigen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen, dies betrifft auch alle Produkte, die als Arzneimittel einzustufen sind, ohne dass sie explizit als solche benannt wurden, ist gemäß § 84 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Z 25 AMG zu ahnden.
In diesem Zusammenhang warnen das BASG/AGES PharmMed erneut alle Käufer und Konsumenten vor dem Konsum dieser Kräutermischungen/Produkte, da unabsehbare gesundheitliche Risiken/Schäden damit verbunden sein könnten.
Erstellt am: 12.10.2011