Struktur des BASG
Aufbau des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG)
Das BASG wurde gemeinsam mit der AGES PharmMed gegründet und vollzieht hoheitliche Aufgaben im Kontroll- und Zulassungsbereich der Arzneimittel und Medizinprodukte.
Das BASG ist eine dem Bundesministerium für Gesundheit nachgeordnete Behörde.
Ihm obliegt die Vollziehung folgender Gesetze:
- Arzneimittelgesetzes, BGBl. I Nr. 185/1983
- Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 28
- Blutsicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 44/1999
- Medizinproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 657/1996
- Rezeptpflichtgesetz, BGBl. I Nr. 413/1972
- Gewebesicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2008
- Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/97 (§§ 6 und 7)
Die AGES PharmMed ist mit dem Bundesamt organisatorisch eng verbunden: Sie stellt dem Bundesamt Dienstleistungen, Personal und Gebäude zur Verfügung.
Das Bundesamt besteht aus drei Mitgliedern:
Vorsitz: Dr. Silvia Türk
1. Ersatzmitglied: Dr. Wolfgang Ecker
2. Ersatzmitglied: Mag. Eva Hofbauer
Verfahrensleitendes Mitglied: Ao. Univ. Prof. Dr. Marcus Müllner
1. Ersatzmitglied: MMMag. Bernd Unterkofler, MBA
2. Ersatzmitglied: Hon. Prof. (FH) Mag. DDr. Hönel Alexander, MSc, MBA
Mitglied: Dr. Bettina Schade
1. Ersatzmitglied: Dr. Reinhard Berger
2. Ersatzmitglied: Dr. Gerhard Beck
Das Bundesamt in der Zusammensetzung gemäß der Novelle des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetztes 2002, BGBl. I Nr. 139/2006, ist am 11.08.2006 zur ersten Sitzung zusammengetreten und hat eine Geschäftsordnung beschlossen.
Für Tätigkeiten des BASG und für Tätigkeiten der AGES PharmMed anlässlich der Vollziehung der Gesetze, Verordnungen oder einschlägiger Rechtsakte der Europäischen Union sind Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, die das Bundesamt festsetzt.
Die nach den oben angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife bleiben bis zur Erlassung dieses Tarifes in Geltung aufrecht.
Diese "alten" Tarife sind auch nach Erlassung eines neuen Tarifes noch auf bereits laufende Verfahren, die nach der bis zum Ablauf des 31.12.2005 in Geltung gestandenen Rechtslage fortzuführen sind, anzuwenden.
Erstellt am: 08.03.2009 | Geändert am: 01.04.2011