Pyrrolizidinalkaloide in Arzneimitteln

Kurzmeldungen | 22.03.2016

In jüngster Zeit wurden Pyrrolizidinalkaloide auch in pflanzlichen Zubereitungen festgestellt, die aus Pflanzen hergestellt wurden, die keine Pyrrolizidinalkaloide biosynthetisieren. Untersuchungen legen nahe, dass Verunreinigungen mit Unkräutern dafür verantwortlich sein könnten. Da bereits sehr wenige Individuen von Unkräutern (wie etwa Arten der Gattung Senecio, Greiskraut) zu toxikologisch relevanten Konzentrationen in Arzneimitteln führen können, reichen Maßnahmen gemäß Good Agricultural and Collection Practice GACP nicht aus, um die Qualität zu sichern.

 

Aus bisher vorliegenden Daten ist ersichtlich, dass vor allem:

 

·        Johanniskraut (Hyperici herba),

·       
Passionsblumenkraut (Passiflorae herba),

·       
Kamille (Matricariae flos),

·       
Frauenmantelkraut (Alchemillae herba),

·       
Süßholzwurzel (Liquiritiae radix),

·       
Melisse (Melissae folium),

·       
Pfefferminze (Menthae piperitae folium),

·       
Salbei (Salviae folium),

·       
Löwenzahnkraut mit Wurzel (Taraxaci herba cum radice) und

·       
Thymian (Thymi herba)

·        und Zubereitungen daraus

 

PA in zum Teil erheblichen Mengen aufweisen. Deshalb müssen ab sofort von den Zulassungsinhabern / Inhabern einer Registrierung von pflanzlichen Arzneispezialitäten, traditionellen pflanzlichen Arzneispezialitäten, apothekeneigenen und homöopathischen Arzneispezialitäten mit pflanzlichen Wirkstoffen aus den oben genannten Arzneipflanzen oder daraus hergestellten Zubereitungen Daten zum Gehalt an toxischen Pyrrolizidinalkaloiden erhoben werden.

 

Grundsätzlich soll das Limit von 1 µg PA bezogen auf die maximale Tagesdosis nicht überstiegen werden.

 

In Abhängigkeit von den Analysenergebnissen ist folgendes Testschema anzuwenden:

 

A) Keine oder sehr geringe Kontamination

90% der untersuchten Muster einer pflanzlichen Zubereitung haben einen PA-Gehalt von ≤ 0.1 µg bezogen auf die maximale Tagesdosis laut genehmigter Fachinformation, kein Muster enthält mehr als 0.35 µg PA bezogen auf die maximale Tagesdosis: Skip testing ist akzeptabel. Der Testplan ist auf Basis der Daten festzulegen.

 

B) Geringe Kontamination

90% der untersuchten Muster einer pflanzlichen Zubereitung haben einen PA-Gehalt von ≤ 0.35 µg bezogen auf die maximale Tagesdosis laut genehmigter Fachinformation, kein Muster enthält mehr als 1.0 µg PA bezogen auf die maximale Tagesdosis: Skip testing in kürzeren Intervallen ist akzeptabel. Der Testplan ist auf Basis der Daten festzulegen.

 

C) Relevante Kontamination

Wenn die Kategorien A oder B nicht zutreffend sind ist eine Routineprüfung auf PA in der Freigabespezifikation festzulegen. Der Gehalt darf 1.0 µg PA bezogen auf die maximale Tagesdosis nicht übersteigen.

 

Pflanzliche Wirkstoffe in homöopathischen Arzneispezialitäten zur innerlichen Anwendung ab einer Verdünnung von D6 und zur äußerlichen Anwendung ab einer Verdünnung von D4 sind von den verpflichtenden Analysen ausgenommen. Bei Wirkstoffen in niedrigeren Potenzen kann, bei entsprechend niedriger Dosierung, auch eine rechnerische Risikobewertung ausreichend sein. Ein worst case Szenario ist für die Berechnungen anzuwenden (bisher publizierter Höchstwert in Teedrogen: 3430 µg/kg, Annahme einer vollständigen Extraktion).

 

 

Die Umsetzung dieser Maßnahmen obliegt den pharmazeutischen Unternehmen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit.

Das BASG wird ab sofort die Umsetzung im Rahmen der nächsten regulatorischen Aktivitäten überprüfen. Änderungen von Spezifikationen sind als Variation (Zulassungen) oder nationale Änderung gem. §24 (Registrierungen) einzureichen.

 

Das BASG behält sich vor, die Liste der zu untersuchenden Pflanzen und Zubereitungen in Abhängigkeit von den erhobenen Daten zu ändern.

 

 

Die §5 Verordnung vom 1.8.1994 betreffend Arzneimittel die Pflanzen der Gattungen Cynoglossum, Petasites, Senecio, Symphytum oder die Arten Eupatorium cannabinum oder Tussilago farfara beinhalten ist ausschließlich auf solche Arzneimittel anzuwenden, die eine oder mehrere der genannten Pflanzen als Wirk- oder Hilfsstoffe beinhalten.

 

Im Licht der Tatsache, dass Pyrrolizidinalkaloide in pflanzlichen Zubereitungen festgestellt wurden, die aus Pflanzen hergestellt wurden, die keine Pyrrolizidinalkaloide biosynthetisieren, ist eine Überarbeitung der dieser Vorgabe zugrunde liegenden Verordnung angedacht.

Weitere Informationen sind unter FAQ erreichbar.

 

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