FAQ - Kennzeichnung von Prüfpräparaten (GCP)

Welche Bestimmungen zur Etikettierung (Label) von Prüfpräparaten gelten in Österreich? Wo ist die entsprechende Regelung zu finden?

§ 32 (1) Ziffer 7 Arzneimittelgesetz:
Der Sponsor hat, das ausreichend charakterisierte und gekennzeichnete Prüfpräparat, dessen Herstellung nach einer Betriebsordnung gemäß § 62 oder, sofern die Prüfsubstanz nicht in Österreich hergestellt wurde, jedenfalls den international anerkannten Standards entsprechend erfolgt ist, nach Maßgabe des Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.

Kennzeichnungsverordnung 2008

Kennzeichnung von Prüfpräparaten § 50

Über ICH GCP (Art. 2.12) und die AMBO 2009 (§ 1/4 und § 2/8) sind die GMP-Grundsätze und Leitlinien inklusive Anhänge (u. a. auch Annex 13) der Europäischen Kommission darüber hinaus zur Auslegung heranzuziehen.

AMBO 2009

§ 1 (4) Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über Arzneimittel gelten auch für Prüfpräparate, sofern keine besonderen Regelungen für Prüfpräparate bestehen.

§ 2 (8) Gute Herstellungspraxis: der Teil der pharmazeutischen Qualitätssicherung, der gewährleistet, dass Arzneimittel gleichbleibend nach Qualitätsstandards hergestellt und kontrolliert werden, die der vorgesehenen Verwendung entsprechen; zur Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis sind die allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze und Anforderungen heranzuziehen, die in dem im § 36 Abs. 1 genannten Leitfaden samt Anhängen enthalten sind;

§ 36 (1) Der von der Europäischen Kommission erstellte Leitfaden der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel und Prüfpräparate samt Anhängen ist in Band 4 der Regelung der Arzneimittel in der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht.

Ist die Angabe der Dauer der Verwendbarkeit auf der Kennzeichnung von Prüfpräparaten erforderlich, oder kann diese auf einem Begleitdokument aufgeführt werden?

Die Angabe der Dauer der Verwendbarkeit kann gemäß § 50 (2) 9 der Kennzeichnungsverordnung nicht in einem Begleitdokument aufgeführt werden.

Bei der Verwendung von zugelassenen oder registrierten Arzneispezialitäten in unveränderter Aufmachung ist die Angabe des Verfalldatums Teil der Kennzeichnung (siehe § 15 der Kennzeichnungsverordnung).

Bei der Verwendung von zugelassenen oder registrierten Arzneispezialitäten, die nach zusätzlichen Herstellungsmaßnahmen (wie z.B. Umpackung) zur Verwendung in der klinischen Prüfung bestimmt sind, sind die Bestimmungen des § 50 Abs. 1 bis 6 vollinhaltlich anzuwenden.

Welche Änderungen an der Kennzeichnung von Prüfpräparaten sind während der klinischen Prüfung am Prüfzentrum möglich?

Änderungen an der Kennzeichnung von Prüfpräparaten sind während der klinischen Prüfung am Prüfzentrum nur bei der Dauer der Verwendbarkeit möglich.

Entsprechend Arzneimittelbetriebsordnung AMBO 2009 § 29 (10) ist es zulässig, dass der Hersteller eine fachlich geeignete Person in einer Prüfstelle mit der nachträglichen Änderung des Verfalldatums von Prüfpräparaten beauftragt, sofern diese Prüfpräparate ausschließlich zur Anwendung in dieser Prüfstelle bestimmt sind und gewährleistet ist, dass dies in Übereinstimmung mit der Guten Herstellungspraxis erfolgt.

Gemäß § 50 (6) Kennzeichnungsverordnung ist, wenn die Dauer der Verwendbarkeit nachträglich verlängert werden soll, ein zusätzliches Etikett auf der Primärverpackung und, soweit verwendet, auf der Außenverpackung anzubringen, das das neue Verfalldatum oder das Datum der Nachtestung sowie die Chargenbezeichnung aufweist. Mit dem Etikett kann das frühere Datum, nicht aber die bereits vorhandene Chargenbezeichnung überdeckt werden.

Welche Bestimmungen gelten zur Kennzeichnung von Prüfpräparaten, bei denen es sich um zugelassene oder registrierte Arzneispezialitäten handelt?

Gemäß Kennzeichnungsverordnung §50 (7) kann auf besondere Kennzeichnungen auf der Primärverpackung und Außenverpackung nach den Abs. 2 bis 6 verzichtet werden, soweit es das Konzept der klinischen Prüfung erlaubt und sofern es sich bei Prüfpräparaten um zugelassene oder registrierte Arzneispezialitäten handelt, die ohne zusätzliche Herstellungsmaßnahmen zur Verwendung in der klinischen Prüfung bestimmt sind. Die Angaben nach Abs. 1 können auch in einem Begleitdokument aufgeführt werden.

Gemäß § 50 (1) hat der Sponsor einer klinischen Prüfung sicherzustellen, dass die Kennzeichnung der Prüfpräparate einen ausreichenden Schutz der betroffenen Personen bietet, die Rückverfolgbarkeit und die Identifizierung des Arzneimittels und der Prüfung ermöglicht und eine ordnungsgemäße Verwendung des Arzneimittels gewährleistet.

Das Anbringen eines Klebeetikettes welches die Handelsware als Prüfpräparat kennzeichnet ist damit nicht zwingend erforderlich, sofern die Identifizierung der klinischen Prüfung (Hinweis zur klinischen Prüfung bestimmt, Prüfplancode, EudraCT-Nummer, etc.) mit einem die Kennzeichnung ergänzenden Begleitdokument sichergestellt wird.

§ 50 (7) Kennzeichnungsverordnung bezieht sich allgemein auf Prüfpräparate, die zugelassen und registriert sind, unabhängig davon, ob die Zulassung/Registrierung in Österreich oder einem anderen Land erfolgt ist. Ist das korrekt?

Die Vorgaben der Kennzeichnungsverordnung §50 (7) bezüglich zugelassener und registrierter Prüfpräparate sind ausschließlich für in Österreich registrierte Präparate auszulegen.

Welche Bestimmungen gelten für die Kennzeichnung von NIMPs (Non Investigational Medicinal Products gemäß Definitions of IMPs and NIMPs, Eudralex Volume 10 Clinical Trials)

Basierend auf der "Guidance on Investigational Medicinal Products (IMPs) and other medicinal products used in Clinical Trials" sind NIMPs "Medicinal products with a marketing authorisation valid throughout the Community or in one or more Member States(s) and not covered by the definition of an IMP are governed by the requirments of Directive 2001/83/EC ensuring the quality, safety and efficacy of the product, which guarantees the safety of the patients with regard to the use of the products with MA".

Zusätzliche Kennzeichnung würde den Status des zugelassenen Produktes ändern, da Kennzeichnung in Form und Inhalt ein Teil der Zulassung ist.

Folglich sollten NIMPs in Ihrer zugelassenen Verpackung zur Verfügung gestellt werden, die Produkthaftung besteht. Zusätzlich sollte ein System zur Nachverfolgbarkeit etabliert werden, das NIMP Transport und Verabreichung dokumentiert.

Was sind die Anforderungen, wenn ein in Österreich nicht zugelassenes Arzneimittel in einer Klinischen Prüfung als NIMP eingesetzt wird?

Die EU-Richtlinie "Guidance on IMPS and other medicinal products used in Clinical Trials", veröffentlicht im Volume 10 der Notice to Applicants, sieht (unter Punkt 3.1 und 3.2) explizit vor, dass Produkte mit einer Zulassung in einem anderen (vorzugsweise EU-) Staat als dem Mitgliedsstaat als NIMPs in Klinischen Prüfungen verwendet werden können.

Dürfen Arzneimittel mit einer Zulassung außerhalb -Österreichs gem. AMG in Österreich in Verkehr gebracht werden?

Sofern für eine im Rahmen einer klinischen Studien angewendeten Arzneispezialität mit EU/EEA Zulassung die Definition eines NIMPs zutrifft und die Definition Prüfpräparat gemäß AMG §2a (14) auszuschließen ist, gelten für die Anwendung im Rahmen der klinischen Prüfung, wenn es sich um ein nicht in Österreich zugelassenes Arzneimittel handelt die Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes, d.h. die Einfuhr bzw. Verbringung nach Österreich ist bei Vorliegen einer fachlichen Begründung nach Einfuhrbewilligung bzw. Einfuhrmeldung möglich. Das Arzneimittel kann ohne weitere Anforderung an die Kennzeichnung in der im Ausland zugelassenen Aufmachung in Verkehr gebracht werden

Welche Anforderungen gelten an die Kennzeichnung (Sprache) bzw. an die an den Patienten auszuhändigende Information?

Sofern die Kennzeichnung des NIMPs nicht in Deutsch ausgefertigt ist, sollte bei direkter Abgabe an Prüfungsteilnehmer die Aushändigung eines Beipacktextes in deutscher Sprache erfolgen.

Müssen Durchdrückpackungen vollständig mit allen Angaben gelabelt werden?

In § 50 Kennzeichnungsverordnung werden keine Ausnahmeregelungen (verminderte Information auf Label) für Durchdrückpackungen genannt, daher sind die Regelungen aus dem Annex 13 Punkt 30 heranzuziehen. Gemäß § 28 Abs. 2 AMG, GCP Art. 2.12 und AMBO 2009 (§ 1/4 und § 2/8) sind die GMP-Grundsätze und Leitlinien inklusive Anhänge (u. a. auch Annex 13) der Europäischen Kommission zur Auslegung heranzuziehen.

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