Rezeptpflicht

Was bedeutet „Rezeptpflichtig“?

Ein Arzneimittel ist rezeptpflichtig, wenn es nur mit einem ärztlichen Rezept abgegeben werden darf. Das bedeutet: Ein Arzt oder eine Ärztin muss das Medikament verschreiben, damit man es in der Apotheke bekommt. 
Wenn ein Mittel nicht rezeptpflichtig ist, kann man es ohne Rezept in der Apotheke kaufen.

Wer entscheidet, ob ein Mittel rezeptpflichtig ist?

In Österreich bestimmt das BASG bei der Zulassung eines Arzneimittels, ob es rezeptpflichtig sein soll. Dabei werden wissenschaftliche Daten, Praxiserfahrungen und gesetzliche Regeln berücksichtigt. 

Wichtiger Hinweis! Rezeptfrei ist nicht Rezeptfrei!

Unterschiedliche Regeln für Erwachsene und Kinder
Auch wenn ein Arzneimittel für Erwachsene rezeptfrei erhältlich ist, heißt das nicht automatisch, dass es auch für Kinder ohne Rezept genutzt werden darf. Bei manchen Medikamenten ist nur für Erwachsene die rezeptfreie Ausgabe möglich – bei Kindern wiederum nur mit ärztlicher Verschreibung. Die genauen Informationen finden Sie in der Gebrauchsinformation („Beipackzettel“). 

Kassenrezept oder Privatrezept: Wenn ein Arzneimittel verschrieben wird, gibt es typischerweise zwei Arten von Rezepten:

  • Ein sogenanntes „Kassenrezept“ (wenn die Kosten vom Sozialversicherungsträger getragen werden sollen)
  • Ein „Privatrezept“ (wenn das nicht der Fall ist)

Beide Rezepttypen müssen bestimmte Mindestangaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Arztes/Ärztin
  • Name der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist
  • Bezeichnung des Arzneimittels, in welcher Form es verschrieben wird (z. B. Tablette, Saft), Menge und Stärke
  • Bei einem Kind auch das Geburtsjahr
  • Datum der Ausstellung und Unterschrift der Ärztin bzw. des Arztes 

Gültigkeit des Rezepts

  • In der Regel ist ein Rezept maximal 12 Monate gültig, wenn innerhalb des ersten Monats nach Ausstellung die erste Abgabe in der Apotheke erfolgt und am Rezept kein kürzerer Gültigkeitszeitraum vermerkt ist.
  • Das Arzneimittel darf meist bis zu insgesamt sechs Mal abgegeben werden, sofern nichts anderes darauf vermerkt ist.
  • Manche Wirkstoffe (z. B. ein Antibiotikum oder Diazepam) dürfen nur einmal bezogen werden – Wiederholungen sind ausgeschlossen.

Besonderheit bei Kassenrezepten

Wenn das Rezept ein Kassenrezept ist – also die Kosten vom Sozialversicherungsträger übernommen werden sollen – dann gilt:

  • Das Rezept muss innerhalb eines Monats nach Ausstellung eingelöst werden.
  • Es fällt eine sogenannte Rezeptgebühr pro Packungseinheit an. Wenn jedoch der tatsächliche Verkaufspreis des Mittels geringer ist als die Rezeptgebühr, dann bezahlt man nur den niedrigeren Preis.
  • Unter bestimmten Umständen kann man von der Rezeptgebühr befreit sein.

Werbung für rezeptpflichtige Mittel

Für rezeptpflichtige Arzneimittel gilt: Es ist nicht erlaubt, Werbung für sie zu machen, die sich an Laien richtet (also an Verbraucherinnen und Verbraucher). Auch wenn eine Produktreihe mehrere Mittel enthält: Wenn ein Teil dieser Reihe rezeptpflichtig ist, gilt das Werbeverbot für die ganze Reihe.

Weitere Informationen:
Erwerb rezeptpflichtiger Medikamente

Email

Rückfragehinweis