Versandapotheken

Gehen Sie auf Nummer sicher - Sicherheitslogo für Versandapotheken

Seit dem 25. Juni 2015 ist der Arzneimittelkauf im Internet einfacher und sicherer. Das Sicherheitslogo für legale Internetapotheken gewährleistet den gefahrlosen Onlineerwerb von - in Österreich zugelassenen, rezeptfreien - Arzneispezialitäten in GMP-Qualität. Die europaweite Harmonisierung der Kennzeichnung von registrierten Versandapotheken soll VerbraucherInnen vor gefälschten Arzneien  und betrügerischen, illegalen Internetapotheken schützen.

Überprüfung der Echtheit

Um beim Kauf von Arzneimitteln im Internet auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie also immer zuerst nach dem Logo Ausschau halten. Das Flaggensymbol im Logo gibt Auskunft über den Sitz der Internetapotheke und die dafür zuständige Arzneimittelbehörde.

In jedem EU-Mitgliedsstaat ist die jeweilige nationale Arzneimittelbehörde für die Führung und Wartung einer Liste aller legalen (registrierten), nationalen Internetapotheken zuständig.

Per Klick auf das Logo, werden Sie automatisch zu dieser Versandapotheken-Liste der jeweiligen nationalen Arzneimittelbehörde weitergeleitet. Dort können Sie sofort überprüfen, ob die von Ihnen gewählte Internetapotheke tatsächlich legal (registriert) und gelistet ist. Erst wenn Sie sich darüber vergewissert haben, sollten Sie mit dem Einkauf fortfahren.

ACHTUNG: Für Bestellungen aus einer österreichischen Internetapotheke ist auf das österreichische Flaggensymbol zu achten. Internetapotheken die von anderen EU-Ländern aus tätig sind, erkennt man ebenfalls am jeweiligen Flaggensymbol. Legale Internetapotheken dürfen ausschließlich rezeptfreie Arzneimittel in bzw. nach Österreich verkaufen.

Liste der registrierten und geprüften österreichischen Versandapotheken

Liste der registrierten und geprüften österreichischen Versandapotheken

Hinweis: nicht jede registrierte Versandapotheke muss derzeit schon zwangsläufig in Betrieb sein, einige Versandapotheken befinden sich noch im Aufbau.

Fachlicher Hintergrund

Jährlich werden große Mengen gefälschter Arzneimittel, die oftmals im Internet bei illegalen Händlern bestellt werden, vom Zoll beschlagnahmt. Den Herstellern dieser Produkte gelingt es immer öfter, verbotene und potentiell gefährliche Fälschungen von Originalprodukten äußerlich täuschend echt aussehen zu lassen. Im Gegensatz zum Original werden Arzneimittelfälschungen jedoch fast ausnahmslos unter unbekannten, unkontrollierten und gesundheitsbedrohlichen Bedingungen produziert.

Gefälschte Arzneimittel stellen ein massives Gesundheitsrisiko dar:

  • Sie enthalten entweder keinen oder einen anderen Wirkstoff oder einen Wirkstoff in wirkungslos geringer oder gefährlich hoher Konzentration.
  • Die Anwendung gefälschter Arzneimittel kann aufgrund unbekannter Zusatzstoffe oder Verunreinigungen gefährliche und mitunter sogar toxische oder lebensbedrohliche Auswirkungen haben.

Gesetzlicher Hintergrund

Im Arzneimittelgesetz (§§ 59, 59a AMG) ist bestimmt, dass Arzneimittel an Patienten grundsätzlich nur durch Apotheken abgegeben werden dürfen und die Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung oder durch Fernabsatz (Versandhandel) verboten ist. Eine Ausnahme bestand nur für in Österreich zugelassene oder registrierte, nicht-rezeptpflichtige Humanarzneispezialitäten, die im Wege des Fernabsatzes durch Apotheken einer anderen EWR-Vertragspartei (zB. Deutschland), die nach dortigen Rechtsvorschriften dazu befugt waren, nach Österreich abgegeben wurden.

Mit 25. Juni 2015 steht nun auch die Möglichkeit eines Fernabsatzes durch österreichische öffentliche Apotheken offen.

Um zum Versandhandel berechtigt zu sein, müssen heimische, öffentliche Apotheken gemäß § 59a Arzneimittelgesetz zusätzliche Anforderungen erfüllen. Diese werden vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen überprüft. Jede öffentliche Apotheke, die diesen Service anbieten möchte, hat dies vor Aufnahme dieser Tätigkeit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden. Nach erfolgter Registrierung nimmt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Apotheke in eine Liste der genehmigten Versandapotheken auf und bestätigt damit, dass die darin angeführten Apotheken die gesetzlichen Voraussetzungen zum Abgeben von Arzneispezialitäten durch Fernabsatz erfüllen.

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