FAQs - Versandapotheken Neu
1. Ist der Verkauf von Arzneimittel im Internet durch ein Gesetz geregelt?
Ist der Verkauf von Arzneimittel im Internet durch ein Gesetz geregelt?
Wer Arzneimittel über das Internet verkauft, ist bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (in Österreich: BASG) öffentlich einsehbar registriert und unterliegt einer Überwachung. Es sind Qualitätsanforderungen zu erfüllen, die im Arzneimittelgesetz (AMG) und den zugehörigen Verordnungen („Fernabsatz-Verordnung“ für Humanarzneimittel und „Vet-Fernabsatz-VO“ für Tierarzneimittel) verankert sind. So ist sichergestellt, dass nur rezeptfreie, in Österreich zugelassene und den Qualitätsanforderungen entsprechende Arzneimittel verkauft werden. Weiters stellt die Überwachung des BASG einen Schutz der Konsument:innen vor Arzneimittelfälschungen dar.
Zu beachten ist, dass keine in Österreich rezeptpflichtigen Medikamente aus einer anderen EWR-Vertragspartei nach Österreich verkauft und geliefert werden dürfen.
Wer rezeptpflichtige Medikamente im Internet anbietet, macht sich strafbar!
2. Wie erkenne ich einen legalen Webshop?
Auf der Webseite muss das gemeinsame EU-Sicherheitslogo abgebildet sein. Es existieren zwei unterschiedliche EU-Sicherheitslogos für Human- und Tierarzneimittel.
Die im EU-Sicherheitslogo sichtbare Landesflagge kennzeichnet jenes Land, in dem der Webshop registriert ist. Die jeweils nationale Behörde ist für die Überwachung zuständig.
Ein Klick auf das EU-Sicherheitslogo führt zur Homepage der Behörde, die für die Registrierung / Überwachung des betreffenden Webshops zuständig ist. In Österreich ist dies das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG). Auf der BASG-Webseite sind alle registrierten Online-Apotheken Österreichs öffentlich einsehbar aufgelistet, die rezeptfreie Medikamente über das Internet verkaufen dürfen (aktuelle Liste österreichischer Versandapotheken, aktuelle Liste österreichischer Abgabestellen für Tierarzneimittel ). Vergewissern Sie sich bei jedem Arzneimittel-Einkauf im Internet, dass der von Ihnen gewählte Webshop registriert ist.
Sollten Sie in einem Webshop einer anderen Vertragspartei des EWR einkaufen, überprüfen Sie auf folgende Weise, ob es sich um einen registrierten Shop des jeweiligen Landes handelt:
- Klicken Sie auf das Logo
- Überprüfen Sie, ob Sie zur Homepage der zuständigen Überwachungsbehörde weitergeleitet werden und ob sich die betreffende Abgabestelle auf den Listen der Behörde befindet.
- Kaufen Sie nur ein, wenn der Webshop bei der Überwachungsbehörde gelistet und somit legal ist.
3. Was kann passieren, wenn ich wirkungslose (gefälschte) Arzneimittel einnehme?
Im besten Fall passiert nichts. Wenn Sie jedoch eine schwere Krankheit mit wirkungslosen (gefälschten) Medikamenten behandeln, kann das schwerwiegende Folgen haben. Wirkungslose oder zu schwach dosierte Antibiotika können zum Beispiel langfristig zu einer Resistenz von Bakterien führen. Krankheiten können sich ohne richtige Behandlung auch weiterverbreiten. Auch besteht die Gefahr, dass unwirksame und illegale Medikamente giftige Stoffe enthalten und zusätzlich ihre Gesundheit schädigen.
4. Ist jeder Webshop der registrierten und gelisteten Betriebe bereits online?
Nicht jeder registrierte Webshop muss derzeit schon zwangsläufig in Betrieb sein. Einige Abgabestellen haben einen Webshop registriert, welcher sich jedoch noch im Aufbau befindet.
5. Darf eine Apotheke, die Arzneimittel versendet auch magistrale oder offizinale Arzneimittel verschicken?
Nein. Apotheken dürfen innerhalb Österreichs nur in Österreich zugelassene oder registrierte, nicht rezeptpflichtige Human- und Tierarzneispezialitäten durch Fernabsatz abgeben. Arzneispezialitäten sind im Voraus und in der gleichen Zusammensetzung hergestellte, für den Verbrauch bereits fertig abgepackte Arzneimittel (§ 1 Abs. 5 Arzneimittelgesetz, AMG, BGBl. Nr. 185/1983, idgF).
Magistrale Arzneimittel, die in einer Apotheke auf Grund einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung für bestimmte Patient:innen hergestellt werden, sowie offizinale Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, in der Apotheke, in der sie hergestellt worden sind, unmittelbar an die Verbraucher:innen abgegeben zu werden, dürfen nicht im Fernabsatz abgegeben werden.