Übertragung gem. § 25 AMG
Übertragung/Rechtsübergang von Zulassungen und Registrierungen nach § 25 AMG
Einzureichende Unterlagen
- Formular: Übertragung (F_Z31); siehe Downloads
- Verzichtserklärung des bisherigen Zulassungs-/Registrierungsinhabers
- Übernahmeerklärung des zukünftigen Zulassungs-/Registrierungsinhabers
- aktualisierte Texte (Fachinformation, Gebrauchsinformation, Kennzeichnung)
- aktualisierte MockUps für Primär- und Sekundärverpackung
Vom wem sind diese Unterlagen einzureichen?
Vom zukünftigen Zulassungs-/Registrierungsinhaber.
Nach Einlangen der vollständigen Erklärungen tritt der neue Zulassungs-/Registrierungsinhaber sofort in alle Rechte und Pflichten ein.
Kosten?
Alle Kosten sind durch die Jahresgebühr abgedeckt (siehe Gebührentarif).
ggf. Änderung der Bezeichnung
Die Änderung einer Bezeichnung als Folge eines Rechtsüberganges nach § 25 AMG hat im Falle von Zulassungen als eigenständige variation nach EC/1234/2008 (“Variation Regulation”) - classification A.2.b, type IB - bzw. im Falle von Registrierungen als Änderung nach § 24 (2) Z1 AMG zu erfolgen.
Die Einreichung der variation/Änderung kann zu jedem Zeitpunkt (vor Einreichung der Übertragung, zeitgleich mit der Einreichung der Übertragung und nach Einreichung/Abschluss der Übertragung) erfolgen. Der Abschluss beider Verfahren erfolgt dann abhängig von der zeitlichen Distanz in der Regel gemeinsam.
ggf. Änderung des Pharmakovigilanzsystems
- für Zulassungen von Humanarzneimitteln: siehe HMA Questions & Answers - Variations - Question 2.8
- für Zulassungen von Veterinärarzneimitteln: variation nach EC/1234/2008 (“Variation Regulation”) - classification C.II.7
- für Registrierungen: Änderung nach § 24 (5) AMG
Übertragung vor Abschluss eines nationalen Zulassungs-/Registrierungsverfahrens
Übertragung vor Abschluss eines nationalen Zulassungs-/Registrierungsverfahrens unterliegt nicht § 25 AMG. Die unter "einzureichende Unterlagen" angeführten Dokumente sind im Rahmen des Zulassungs-/Registrierungsverfahrens vorzulegen.
Übertragung vor Abschluss eines MRP/DCP
während des europäischen Verfahrens:
- Der zukünftige Zulassungsinhaber darf nur einmal geändert werden.
- Voraussetzung: Das Pharmakovigilanzsystem des zukünftigen Zulassungsinhabers ist vorhanden.
zwischen Abschluss des europäischen Verfahrens und Aussprechen der nationalen Zulassung:
- Voraussetzung: Das Pharmakovigilanzsystem des zukünftigen Zulassungsinhabers ist vorhanden.
Downloads
- F_Z31_Uebertragung_DE-EN.docx| 193 KB16.09.2019