Sehbehinderte Patienten

Blindenschrift auf der Außenverpackung

Im Hinblick auf die Sicherheit der Patienten fordert das AMG §17(5) die Anbringung des Namens und der Stärke der Humanarzneispezialität in Blindenschrift (Braille-Schrift) auf die Außenverpackung.

Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind registrierte homöopathische Arzneimittel und Arzneispezialitäten, die ausschließlich vom Arzt bzw. medizinisch geschultem Personal angewendet werden (z.B. Impfstoffe, Infusionslösungen, usw.)

Die Anbringung von Selbstklebeetiketten mit dem Namen in Braille in Apotheken bzw. Drogerien wird ausdrücklich nicht empfohlen.

Gebrauchsinformation für sehbehinderte Personen

Das Arzneimittelgesetz (AMG) regelt unter § 16c. (1):  

"Der Zulassungsinhaber oder der Inhaber einer Registrierung muss dafür sorgen, dass die Gebrauchsinformation auf Ersuchen von Patientenorganisationen in Formaten verfügbar ist, die für blinde und sehbehinderte Personen geeignet sind".

Für sehbehinderte Patienten steht weiters die Hotline der Österreichischen Apothekerkammer mit der öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste 1455 zur Verfügung.

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