Blutprodukte

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1. Verbringung von Blutprodukten im Sinne des AWEG für die klinische Prüfung

Das Verbringen von Blutprodukten bedarf einer Meldung an das BASG, die mindestens drei Wochen vor dem Verbringen zu erfolgen hat (§14 AWEG). Daraus ergeben sich bei Verwendung des elektronischen Meldeportals für klinische Prüfpräparate wiederkehrende und verbreitete logistische Probleme (z.B. zukünftiges "Datum der Verbringung" nicht genau bekannt; exakte Anzahl der zu verbringenden Mengen drei Wochen vorab nicht genau bekannt; Handhabung von dringendem Nachschubbedarf bei gleichzeitig einzuhaltender dreiwöchiger Wartefrist; Anlegen von Medikationsvorrat an den Prüfzentren nicht unproblematisch etc.).

 

Das BASG schlägt daher einen neuen, aus zwei Abschnitten bestehenden Ablauf vor.

 

A. Vorabmeldung des geschätzten Bedarfs

Detailablauf:

  • Die Meldung (= Erstmeldung) der voraussichtlich benötigten Menge erfolgt mindestens drei Wochen vor dem geplanten Verbringungstermin
  • Der vorab zu nennende Verbringungstermin kann ein voraussichtlicher sein
  • Die anzugebende Menge kann eine zu diesem Zeitpunkt bestmögliche Schätzung sein, muss jedoch durch eine Klinikanforderung oder mehrere Klinikanforderungen abgedeckt sein.
  • Die Erstmeldung ist begleitet von: Investigator‘s Brochure, Freigabezertifikat der EU-QP, Klinikanforderung und Analysenzertifikat des Herstellers, Chargenfreigabezertifikat eines OMCL bzw. die Notifikation des österreichischen OMCL 
  • Alle relevanten Prüfzentren werden in der Meldung angegeben

 

B. Nachgangsmeldung der tatsächlich verbrachten Mengen in Zweimonatsintervallen

Mit dem Zeitpunkt der ersten Verbringung startet die Frist für die Nachmeldungen. In Zweimonatsintervallen werden im Nachhinein die tatsächlich verbrachten Mengen an Prüfpräparaten gemeldet.


Detailablauf:

  • Spätestens zwei Monate nach dem ersten Verbringungstermin erfolgt die erste gesammelte Meldung aller bis dahin verbrachten Prüfpräparate (Anmerkung: die erste Verbringung sollte nicht später als zwei Wochen nach dem in der Erstmeldung prognostizierten Datum erfolgen) 
  • In der Nachmeldung wird der Bezug zur GZ der Erstmeldung hergestellt
  • Die Klinikanforderung/en ist/sind erneut hochzuladen und die zum Meldezeitpunkt bereits verbrachten Mengen sind darauf anzuführen (das BASG muss in der Lage sein, die verbrachten bzw. die noch zu verbringenden Mengen nachvollziehen können)
  • Die anderen oben genannten Dokumente sind nur dann hochzuladen, wenn dies relevant ist (z.B. geänderte Investigator‘s Brochure, neues Freigabezertifikat der QP, neues Analysenzertifikat des Herstellers; Chargenfreigabezertifikat eines OMCL bzw. die Notifikation des österreichischen OMCL); das Nichthochladen dieser Dokumente ist zu begründen
  • Alle im Nachmeldeintervall belieferten Zentren sind anzugeben

 

Nachfolgende Zwei-Monatsintervalle werden so oft durchlaufen, bis die Verbringung der gesamten Studienmedikation gemeldet ist.

 

Weiters ist zu beachten:
Zwischen Klinikanforderung und den Meldungen muss die Mengenbilanz stimmen. Die Klinikanforderung muss jedoch kein bestimmtes Alter haben. Bei Ausschöpfen der in der Klinikanforderung angegebenen Mengen ist eine neue Erstmeldung abzugeben und der Meldezyklus startet von Neuem. Ist die Verteilung zwischen Verum und Placebo nicht bekannt, ist der Randomisierungsschlüssel anzugeben. Erstmeldung und korrespondierende Nachmeldungen nehmen immer Bezug auf eine Stärke eines Prüfpräparates samt zugehörigem Placebo. Eine abweichende Stärke erfordert eine eigene Erstmeldung samt Nachmeldungen.