Versandapotheken Neu

Gehen Sie auf Nummer sicher - Sicherheitslogos für Abgabeberechtige von Human- und Tierarzneimitteln

Die europaweite Harmonisierung der Kennzeichnung von registrierten Abgabeberechtigen soll die qualitätsgesicherte Abgabe von Arzneimitteln über den Fernabsatz sicherstellen und Verbraucher:innen vor gefälschten Arzneimitteln und betrügerischen, illegalen Angeboten im Internet schützen.

Via Onlinehandel dürfen in Österreich nur Human- und Tierarzneimittel abgegeben werden, die zugelassen und rezeptfrei sind. Berechtige Abgabestellen tragen ein entsprechendes Sicherheitslogo.

Das grüne Sicherheitslogo für legale Fernabsatzapotheken gewährleistet den gefahrlosen Onlineerwerb von rezeptfreien Humanarzneimitteln.

Das blaue Sicherheitslogo für legale Abgabestellen gewährleistet den gefahrlosen Onlineerwerb von rezeptfreien Tierarzneimitteln.

Überprüfung des Webshops

Um beim Kauf von Arzneimitteln im Internet auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie immer zuerst nach dem Sicherheitslogo (siehe Abbildungen) Ausschau halten. Das Flaggensymbol im Logo gibt Auskunft über den Unternehmenssitz des Abgabeberechtigen und der zuständigen Überwachungsbehörde.

In jedem EU-Mitgliedsstaat ist die jeweilige nationale Überwachungsbehörde für die Registrierung von Webshops, sowie die Führung und Wartung einer Liste aller registrierten, nationalen abgabeberechtigen Stellen zuständig. Per Klick auf das Logo, werden Sie automatisch zu dieser Liste weitergeleitet. Dort können Sie überprüfen, ob der von Ihnen gewählte Anbieter tatsächlich legal bzw. registriert ist. Erst wenn Sie sich darüber vergewissert haben, sollten Sie mit dem Einkauf fortfahren.

ACHTUNG: Für Bestellungen bei österreichischen Anbietern ist auf das österreichische Flaggensymbol zu achten. Unternehmen, die von anderen EU-Ländern aus tätig sind, erkennt man ebenfalls am jeweiligen Flaggensymbol.

Liste der registrierten und geprüften, österreichischen Fernabsatzapotheken (Human- und Tierarzneimittel)

Liste der registrierten und geprüften, österreichischen Abgabestellen für Tierarzneimittel

Hinweis: Da jede Abgabestelle von Arzneimitteln sich vor Aufnahme der Fernabsatztätigkeit bei der nationalen Überwachungsbehörde registrieren muss, muss der Webshop noch nicht zwangsläufig in Betrieb sein. Webshops können sich noch im Aufbau befinden.

Fachlicher Hintergrund

Jährlich werden große Mengen gefälschter Arzneimittel, die oftmals im Internet bei illegalen Händlern bestellt werden, vom Zoll beschlagnahmt. Den Herstellern dieser Produkte gelingt es, verbotene und potenziell gefährliche Fälschungen äußerlich täuschend echt aussehen zu lassen. Im Gegensatz zum Original werden Arzneimittelfälschungen jedoch unter unbekannten, unkontrollierten und gesundheitsgefährdenden Bedingungen produziert.

Gefälschte Arzneimittel stellen ein massives Gesundheitsrisiko dar:

  • Sie enthalten entweder keinen oder einen anderen Wirkstoff oder einen Wirkstoff in wirkungslos geringer oder gefährlich hoher Konzentration.
  • Die Anwendung gefälschter Arzneimittel kann aufgrund unbekannter Zusatzstoffe oder Verunreinigungen gefährliche und mitunter sogar toxische oder lebensbedrohliche Auswirkungen für Mensch und Tier haben.

Gesetzlicher Hintergrund

Humanarzneimittel

Gemäß Arzneimittelgesetz (AMG) dürfen Arzneimittel grundsätzlich nur durch Apotheken an Patienten abgegeben werden. Die Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung oder durch Fernabsatz (Versandhandel) ist grundsätzlich verboten (§ 59 Abs. 8).

Ausgenommen von diesem Verbot ist die Abgabe von in Österreich zugelassenen, rezeptfreien Arzneimitteln, durch registrierte Fernabsatzapotheken (§ 59 Absatz 9).

Gemäß § 59a Abs. 2 muss jede öffentliche Apotheke, die diesen Service anbieten möchte, die Aufnahme dieser Tätigkeit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen melden. Nach erfolgter Registrierung nimmt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Apotheke in eine Liste der genehmigten Fernabsatzapotheken auf.

Die Fernabsatz-Verordnung beschreibt zusätzliche Anforderungen, welche die Apotheken erfüllen müssen. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen im Rahmen einer Betriebsüberprüfung evaluiert.

Tierarzneimittel

Am 02.01.2024 wurde das nationale Tierarzneimittelgesetz (TAMG) in Kraft gesetzt, welches die Durchführung der Tierarzneimittel-Verordnung (EU) 2019/6, sowie ergänzende Bestimmungen auf nationaler Ebene regelt.

§ 49 und § 50 TAMG regeln die Berechtigung zur Abgabe von Tierarzneimittel und den Fernabsatz dieser. Demnach sind öffentliche Apotheken, Tierärztinnen/Tierärzte mit einer tierärztlichen Hausapotheke (jedoch nur in Bezug auf die bei ihnen in Behandlung befindlichen Tiere), Drogistinnen/Drogisten, Gewerbetreibende, die im Besitz einer Gewerbeberechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln sind und Einzelhändler gemäß § 49 Abs. 12 (jedoch nur betreffend solcher Veterinärarzneispezialitäten für Tiere, die zur äußeren Anwendung an der Haut bestimmt sind oder Veterinärarzneispezialitäten für Bienen mit den Wirkstoffen organische Säuren oder ätherische Öle, die auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder der vorgesehenen Indikationen vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen durch Bescheid für eine Abgabe außerhalb von Apotheken und Drogerien vorgesehen wurden) zum Fernabsatz von Tierarzneimitteln berechtigt.

Öffentliche Apotheken die bereits als Fernabsatzapotheke registriert sind, sind automatisch zum Fernabsatz von Tierarzneimitteln berechtigt. Alle anderen im vorangegangenen Absatz genannten Abgabestellen müssen sich vor Aufnahme der Fernabsatztätigkeit beim BASG registrieren.

Die am 01.03.2025 in Kraft getretene Fernabsatz Verordnung für Tierarzneimittel beschreibt zusätzliche Anforderungen, welche die Abgabestellen für Tierarzneimittel erfüllen müssen. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen im Rahmen einer Betriebsüberprüfung evaluiert.

Weiterführende Informationen

Nach oben

Email

Rückfragehinweis