Arzneimittelqualität
Probenahme Referenzsubstanzen
Beiblatt zur Substanzlieferung im Rahmen von Arzneimittelqualitätskontrollen gemäß §76 AMG.
Rückfragehinweis
Bewertung von Certificates of Suitability (CEP)
Das BASG ist als aktivste Europäische Behörde bei der Bewertung von CEPs eingebunden. Um zu verhindern, dass bei im Europäischen Arzneibuch monographierten Wirkstoffen idente Wirkstoffunterlagen mehrfach von unterschiedlichen Behörden im Rahmen unterschiedlicher Verfahren bewertet werden, besteht die Möglichkeit, die Wirkstoffdokumentation beim Europäischen Direktorat für Arzneimittelqualität (EDQM – European Directorate for the Quality of Medicines & HealthCare, Stelle des Europarates mit Sitz in Straßburg) einzureichen. Nach positiver zentraler Bewertung durch zwei GutachterInnen verschiedener nationaler Behörden und einem/r EDQM-GutachterIn wird ein Zertifikat (CEP = Certificate of Suitability of the European Pharmacopoeia) ausgestellt, das die ausreichende Dokumentation der Wirkstoffqualität belegt. In Zulassungsdossiers muss in weiterer Folge lediglich eine Kopie des CEPs an Stelle der umfangreichen Wirkstoffdokumentation vorgelegt werden, eine neuerliche Bewertung dergleichen entfällt.
Weiters wird dieses Verfahren auch dazu herangezogen, die Unbedenklichkeit von Wirk- und Hilfsstoffen hinsichtlich TSE (Transmissible Spongiforme Enzephalopathie) zentral zu beurteilen und zu garantieren.
In die CEP-Arbeitsgruppe der EDQM entsendet das BASG mittlerweile 13 erfahrene GutachterInnen (elf für die chemische Bewertung und zwei für die TSE-Bewertung). Österreich war hier – gemessen an Gutachterleistung – bereits seit Jahren unter den aktivsten drei Europäischen Behörden. 2013 konnte erstmal die Spitzenposition erarbeitet werden, Österreich entsandte europaweit die meisten GutachterInnen nach Straßburg. Die EDQM übernimmt hier nicht nur die Reise- und Aufenthaltskosten, sondern ersetzt zudem den nationalen Behörden auch die entfallene GutachterInnenleistung.
Zusätzlich ist Österreich (gemeinsam mit acht anderen Ländern) im Technical Advisory Board vertreten und damit in der Lage, fachliche und strategische Entscheidungen aktiv mitzugestalten. Auch im „Ad Hoc Committee“ ist Österreich (als eines von wenigen Ländern) vertreten und so in den Entscheidungsprozess betreffend CEP-Zurückziehungen und Suspendierungen eingebunden.
Weiterführende Informationen
Informationen zu suspendierten oder zurückgezogenen CEPs finden Sie auf der Website des EDQM.
Database for information on CEPs granted by the EDQM: Search Certification Database.
Validität der Wirkstoff- und Fertigprodukthersteller
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) weist darauf hin, dass Zulassungsinhaber die gemäß § 4 Arzneimittelgesetz erforderliche Qualität ihrer Arzneimittel sicherzustellen haben.
Wirkstoff
Sollte die Wirkstoffdokumentation durch ein Zertifikat der EDQM (CEP, COS) abgedeckt sein, ist die kontinuierliche Gültigkeit dieses Dokuments zu gewährleisten. Werden Zertifikate als Ergebnis von GMP-Inspektionen vorübergehend ungültig gesetzt bzw. zurückgezogen ("suspended" oder "invalid"), so kann dies auf der EDQM-Website bzw. aus der Datenbank "Certification" abgefragt werden.
Sinngemäß ist die Wirkstoffqualität auch im Falle der Verwendung von Active Substance Master Files (ASMFs) nach GMP-Inspektionen mit negativem Ausgang nicht mehr gewährleistet. Entsprechende Non-Compliance Reports (NCRs) werden in der Eudra GMP Datenbank publiziert.
In diesen Fällen ist aus Sicht des BASG die Qualität der betroffenen Wirkstoffe nicht mehr sichergestellt und demzufolge wird den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes nicht mehr Rechnung getragen.
Erforderlichenfalls ist ein anderer/neuer Wirkstoffhersteller inklusive entsprechender Dokumentation mittels Änderungsantrag einzureichen und durch das BASG zu genehmigen.
Fertigarzneimittel
Betrifft eine GMP-Inspektion mit negativem Ausgang einen Fertigprodukthersteller, wird als Folge ein Non-Compliance Report (NCR) in der Eudra GMP Datenbank publiziert. Auch hier wird den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes nicht mehr Rechnung getragen.
Erforderlichenfalls ist ein anderer/neuer Hersteller inklusive entsprechender Dokumentation mittels Änderungsantrag einzureichen und durch das BASG zu genehmigen.
Im Falle von Rückfragen zu NCRs wenden Sie sich bitte an am-qualitaetsmangel@basg.gv.at, im Falle von Rückfragen zu betroffenen Produkten wenden sie sich bitte an lcm@basg.gv.at.
Risikobewertung Nitrosamine in Arzneimitteln
Informationen für Zulassungsinhaber: Bewertung des Risikos möglicher Nitrosaminverunreinigungen in Humanarzneimitteln
Nachdem 2018 Verunreinigungen von Sartanen mit Nitrosaminen festgestellt wurden, wurde im Rahmen eines EU-weiten Risikobewertungsverfahren nach Artikel 31 der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt, dass die Hersteller ihre Herstellungsverfahren überprüfen und notwendige Änderungen vornehmen müssen, um das Risiko von Nitrosaminverunreinigungen so weit wie möglich zu minimieren. Zudem wurden strenge Grenzwerte für Nitrosamine in diesen Arzneimitteln festgelegt.
Die Ergebnisse des Risikobewertungsverfahrens deuten darauf hin, dass möglicherweise auch andere Wirkstoffe je nach Art des Wirkstoffs und des Herstellungsverfahrens des Fertigproduktes von einer möglichen Nitrosaminverunreinigung betroffen sein könnten.
Trotz des geringen Risikos, dass Nitrosamine vorhanden sind, wurde im September 2019 eine wissenschaftliche Bewertung des Ausschusses für Humanarzneimittel (CHMP) gemäß Artikel 5 (3) der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 gestartet, abgeschlossen im Juli 2020.
Als vorsorgliche Maßnahme sollen alle Zulassungsinhaber ihre Herstellungsverfahren überprüfen, um das Risiko einer möglichen Nitrosaminverunreinigung zu erkennen und falls notwendig zu verringern.
Weitere Informationen finden Sie
Praktische Vorgehensweise Österreichs hinsichtlich des Artikel 5(3) Referrals zu Nitrosaminen
Die Risikobewertung erfolgt in drei aufeinanderfolgenden Stufen
- Stufe 1 - Risikoevaluierung
- Stufe 2 - ggf. Testung
Stufe 3 - ggf. Änderung der Zulassung
Humane Arzneispezialitäten
Chemisch synthetisierten Wirkstoffen
Stufe 1 – Risikoevaluierung
Das Ergebnis der Risikoevaluierung betreffend möglicher Nitrosaminverunreinigungen in zugelassenen humanen Arzneispezialitäten mit chemisch synthetisierten Wirkstoffen ist dem BASG bis spätestens 31.03.2021 zu übermitteln.
Im eService wurde ein entsprechendes Verfahren für jedes betroffene Produkt angelgt. Sollte dies in Einzelfällen nicht passiert sein kontatkieren Sie bitte nat@basg.at. Die Bezeichnung der Arzneispezialität finden Sie im Betreff jedes betroffenen Produktes (siehe Abbildung 1).
Es werden Ihnen von CMDh 2 Dokumente mit den jeweiligen Dokumentbezeichnungen (step 1 - kein Risiko identifiziert, step 1 - Risiko identifiziert) zur Verfügung gestellt.
Wählen Sie bitte das für Ihr Produkt passende Dokument aus, befüllen Sie dieses vollständig und laden Sie es dann zu dem im eService bereit gestellten Verfahren mit Angabe des korrekten Dokumenttyps (step 1 - kein Risiko identifiziert, step 1 - Risiko identifiziert) hoch (siehe Abbildung 2 und 3).
Um die Dokumente hochzuladen, öffnen Sie das Verfahren über die jeweilige Verfahrensnummer und wählen freiwillige Nachreichung.
Die in der entsprechenden practical guidance (siehe CMDh website) angeführte Excel-Tabelle wird - wie auch dort angegeben - zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Österreich nicht zwingend benötigt und ist daher nicht unbedingt hochzuladen.
Bitte verwenden Sie für Ihre Meldungen in Österreich ausschließlich den oben beschriebenen Ablauf.
Sollten Sie über keinen Portalzugang verfügen bzw. im Fall von Fragen, kontaktieren Sie bitte nat@basg.gv.at.
Stufe 2 - Testung
CAVE: nur relevant, wenn in Step 1 ein Risiko identifiziert wurde
Im eService wurde bezüglich Step 1 ein entsprechendes Verfahren für jedes betroffene Produkt angelegt und - sollte Risiko identifiziert worden sein – ist dieses Verfahren offen verblieben.
Es werden Ihnen von CMDh 2 Dokumente mit den jeweiligen Dokumentbezeichnungen (step 2 - keine Nitrosamine gefunden, step 2 - Nitrosamine gefunden) zur Verfügung gestellt.
Wählen Sie bitte das für Ihr Produkt passende Dokument aus, befüllen Sie dieses vollständig und laden Sie es dann zu dem im eService bereit gestellten Verfahren mit Angabe des korrekten Dokumenttyps (step 2 - keine Nitrosamine gefunden, step 2 - Nitrosamine gefunden) hoch (siehe Abbildung 2 und 3).
Um die Dokumente hochzuladen, öffnen Sie das Verfahren über die jeweilige Verfahrensnummer und wählen freiwillige Nachreichung.
Bitte verwenden Sie für Ihre Meldungen in Österreich ausschließlich den oben beschriebenen Ablauf.
Stufe 3 - etwaige Änderungen der Arzneispezialität
Erforderlichenfalls ist die entsprechende Änderung ehestmöglich einzureichen, jedoch spätestens bis zum 26.9.2022.
Biologika - Stufe 1 -Risikoevaluierung
Sollte ihre biologische Arzneispezialität einer Risikoevaluierung betreffend möglicher Nitrosaminverunreinigungen bedürfen ist das Ergebnis der Risikoevaluierung dem BASG bis spätestens 01.07.2021 zu übermitteln.
Im eService wurde ein entsprechendes Verfahren für jedes betroffene Produkt angelegt. Sollte dies in Einzelfällen nicht passiert sein, kontaktieren Sie bitte nat@basg.gv.at. Die Bezeichnung der Arzneispezialität finden Sie im Betreff jedes betroffenen Produktes (siehe Abbildung 1).
Es werden Ihnen von CMDh 2 Dokumente mit den jeweiligen Dokumentbezeichnungen (step 1 - kein Risiko identifiziert, step 1 - Risiko identifiziert) zur Verfügung gestellt.
Wählen Sie bitte das für Ihr Produkt passende Dokument aus, befüllen Sie dieses vollständig und laden Sie es dann zu dem im eService bereit gestellten Verfahren mit Angabe des korrekten Dokumenttyps (step 1 - kein Risiko identifiziert, step 1 - Risiko identifiziert) hoch (siehe Abbildung 2 und 3).
Um die Dokumente hochzuladen, öffnen Sie das Verfahren über die jeweilige Verfahrensnummer und wählen freiwillige Nachreichung.
Die in der entsprechenden practical guidance (siehe CMDh website) angeführte Excel-Tabelle wird - wie auch dort angegeben - zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Österreich nicht zwingend benötigt und ist daher nicht unbedingt hochzuladen.
Bitte verwenden Sie für Ihre Meldungen in Österreich ausschließlich den oben beschriebenen Ablauf.
Sollten Sie über keinen Portalzugang verfügen bzw. im Fall von Fragen, kontaktieren Sie bitte nat@basg.gv.at.
Stufe 2 - Testung
CAVE: nur relevant wenn in Step 1 Risiko identifiziert wurde.
Im eService wurde bezüglich Step 1 ein entsprechendes Verfahren für jedes betroffene Produkt angelegt und - sollte Risiko identifiziert worden sein – ist dieses Verfahren offen verblieben.
Es werden Ihnen von CMDh 2 Dokumente mit den jeweiligen Dokumentbezeichnungen (step 2 - keine Nitrosamine gefunden, step 2 - Nitrosamine gefunden) zur Verfügung gestellt.
Wählen Sie bitte das für Ihr Produkt passende Dokument aus, befüllen Sie dieses vollständig und laden Sie es dann zu dem im eService bereit gestellten Verfahren mit Angabe des korrekten Dokumenttyps (step 2 - keine Nitrosamine gefunden, step 2 - Nitrosamine gefunden) hoch (siehe Abbildung x und y).
Um die Dokumente hochzuladen, öffnen Sie das Verfahren über die jeweilige Verfahrensnummer und wählen freiwillige Nachreichung.
Bitte verwenden Sie für Ihre Meldungen in Österreich ausschließlich den oben beschriebenen Ablauf.
Stufe 3 – etwaige Änderungen betreffend ihrer Arzneispezialität
Erforderlichenfalls ist die entsprechende Änderung ehestmöglich einzureichen, jedoch spätestens bis zum 01.07.2023.
Nitrosamine in Sartan-haltigen Arzneimitteln
Update März 2021- Empfehlungen für Sartane wurden an jene für andere Arzneimittel angeglichen
Der Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP) der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) hat die Empfehlungen zur Begrenzung von Nitrosaminverunreinigungen in sartanhaltigen Arzneimitteln an die Empfehlungen aus dem Verfahren nach Artikel 5 (3) zu Nitrosaminen angepasst, das im Juni 2020 abgeschlossen wurde.
Die europäische Kommission hat diesbezüglich mit 19.02.2021 erneut eine rechtsverbindliche Entscheidung erlassen, die in allen EU-Mitgliedsstaaten gilt.
Durchführungsbeschluss der Kommission
https://ec.europa.eu/health/documents/community-register/html/ho26820.htm
Informationen und Details zur weiteren Vorgehensweise entnehmen Sie bitte den anschließend genannten Seiten:
Details zu dem Verfahren können unter folgendem Link bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) abgerufen werden
Presseaussendungen des CMDh
Aktuelle Vorgaben zum Verfahren finden sich bei den Questions & Answers der Koordinierungsgruppe CMDh
Rückfragen: nat@basg.gv.at
Valsartan / Sartan-haltige Arzneimittel: Pharmazeutische Unternehmen sollen Herstellungsverfahren überprüfen, um Auftreten nitrosaminhaltiger Verunreinigungen zu vermeiden (14.02.2019)
Maßnahmen auf EU Ebene
Pharmazeutische Unternehmer, die sartanhaltige Blutdruckmedikamente (auch bekannt als Angiotensin-II-Rezeptorblocker) herstellen, müssen ihre Produktionsverfahren überprüfen, um sicherzustellen, dass nitrosaminhaltige Verunreinigungen künftig vermieden werden. Den pharmazeutischen Unternehmen wird eine Übergangsfrist eingeräumt, um alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Während dieser Phase gelten zunächst vorübergehende strikte Grenzwerte für diese Verunreinigungen. Nach dieser Frist müssen die Unternehmen nachweisen, dass ihre sartanhaltigen Arzneimittel keinerlei quantifizierbare Mengen dieser Verunreinigungen mehr aufweisen, bevor sie in der EU verwendet werden dürfen.
Diese Empfehlungen folgen einem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) durchgeführten Risikobewertungsverfahren zu Verunreinigungen von einigen Sartanen mit N-Nitrosodimethylamin (NDMA) und N-Nitrosodiethylamin (NDEA), die als wahrscheinliche menschliche Karzinogene (Substanzen, die Krebs verursachen könnten) eingestuft wurden. Für die überwiegende Mehrheit aller sartanhaltigen Arzneimittel waren diese Verunreinigungen jedoch nicht nachweisbar oder in nur sehr geringen Mengen vorhanden.
Im Risikobewertungsverfahren wurde eine Abschätzung für das höchste, mögliche Krebsrisiko durchgeführt. Diese Abschätzung ergab: Wenn 100.000 Patientinnen und Patienten NDMA-verunreinigtes Valsartan von Zhejiang Huahai (Herstellungsstätte, bei der die höchsten Mengen an Verunreinigungen gefunden wurden) jeden Tag für 6 Jahre in der höchsten Dosis eingenommen hätten, könnten 22 zusätzliche Krebsfälle über die Lebenszeit dieser 100.000 Patientinnen und Patienten entstehen. Das Vorkommen von NDEA in diesen Arzneimitteln könnte zudem zu 8 zusätzlichen Krebsfällen bei 100.000 Patientinnen und Patienten führen, wenn diese das Medikament mit der höchsten täglichen Dosis über 4 Jahre eingenommen hätten.[1]
Die Schätzungen wurden aus Tierversuchen extrapoliert und sind, verglichen mit dem normalen Lebenszeitrisiko in der EU an Krebs zu erkranken (ein Fall pro zwei Personen), als sehr niedrig einzustufen.
Wie es zu Verunreinigungen in den Sartanen kam
Vor dem Juni 2018 gehörten NDMA und NDEA nicht zu jenen Verunreinigungen, die in Sartanen identifiziert worden sind und konnten daher durch Routineuntersuchungen nicht festgestellt werden.
Es ist nun bekannt, dass sich diese Verunreinigungen während der Herstellung von jenen Sartanen mit einer spezifischen Ringstruktur, einem sogenannten Tetrazolring, unter bestimmten Bedingungen und bei Verwendung bestimmter Lösungsmittel, Reagenzien und anderer Ausgangsstoffe bilden können.
Darüber hinaus ist es möglich, dass in einigen Sartanen bereits Verunreinigungen vorhanden waren, da die Hersteller versehentlich kontaminierte Geräte oder Reagenzien im Herstellungsprozess verwendet haben.
Die pharmazeutischen Unternehmen müssen nun Maßnahmen ergreifen, um das Vorhandensein dieser Verunreinigungen zu vermeiden, und ihre Arzneimittel strengen Kontrollen unterziehen
Kontrollen während und nach der Übergangszeit
Während das Ziel darin besteht, keine quantifizierbaren Mengen an Nitrosamin-Verunreinigungen in Sartanen mehr zu haben, wurden für die Übergangszeit vorläufige Grenzwerte für NDMA und NDEA gemäß aktueller internationaler Richtlinien festgelegt.[2]
Arzneimittel, die entweder Verunreinigungen oberhalb dieser Grenzwerte enthalten oder Arzneimittel, die gleich beide Nitrosamine - unabhängig von der Menge - enthalten, werden hinkünftig in der EU nicht mehr verkehrsfähig sein.
Die Grenzwerte basieren auf maximalen Tagesdosen, die aus Tierversuchen abgeleitet wurden: 96,0 Nanogramm für NDMA und 26,5 Nanogramm für NDEA. Teilt man diese Menge durch die maximale Tagesdosis für jeden Wirkstoff, ergibt sich der Grenzwert in Teilen pro Million (parts per million, ppm) (siehe Tabelle 1).
Die Übergangsphase von zwei Jahren wird pharmazeutischen Unternehmen ermöglichen, die erforderlichen Änderungen in ihren Herstellungsverfahren vorzunehmen und Testverfahren einzuführen, die in der Lage sind, kleinste Mengen dieser Verunreinigungen festzustellen.
Nach dieser Übergangszeit müssen pharmazeutische Unternehmer dann das Vorhandensein von noch niedrigeren NDEA- oder NDMA-Werten in ihren Arzneimitteln (< 0,03 ppm) ausschließen.
Tabelle 1: Vorübergehende Grenzwerte für NDMA- und NDEA-Verunreinigungen
NDMA | NDEA | |||
---|---|---|---|---|
Aktive Substanz (Maximale Tagesdosis) | Maximale tägliche Aufnahme (ng) | Grenzwert (ppm) | Maximale tägliche Aufnahme (ng) | Grenzwert (ppm) |
Candesartan (32 mg) | 96.0 | 3.000 | 26.5 | 0.820 |
Irbesartan (300 mg) | 96.0 | 0.320 | 26.5 | 0.088 |
Losartan (150 mg) | 96.0 | 0.640 | 26.5 | 0.177 |
Olmesartan (40 mg) | 96.0 | 2.400 | 26.5 | 0.663 |
Valsartan (320 mg) | 96.0 | 0.300 | 26.5 | 0.082 |
Die Untersuchung wird fortgesetzt
Die EMA und die nationalen Behörden werden die Untersuchungen auf das Vorhandensein nitrosaminhaltiger Verunreinigungen in Arzneimitteln, einschließlich anderer Verunreinigungen wie N-Nitrosoethylisopropylamin (EIPNA), N-Nitrosodiisopropylamin (DIPNA) und N-Nitroso-N-methylamino-Buttersäure (NMBA), weiterführen.
Die zuständigen Behörden in der EU werden auch die entsprechenden Maßnahmen aus den Überprüfungen ziehen, um die Art und Weise, wie Verunreinigungen in Arzneimitteln identifiziert und behandelt werden, zu verbessern.
Die Empfehlungen der EMA zu den NDMA- und NDEA-Verunreinigungen werden an die Europäische Kommission zur rechtsverbindlichen Entscheidung weitergeleitet. Ein Bewertungsbericht mit weiteren Details dieser Überprüfung wird in Kürze auf der Webseite der EMA veröffentlicht werden.
Situation in Österreich
In Österreich sind eine Vielzahl von Arzneispezialitäten mit folgenden Sartan-Wirkstoffen zugelassen:
- Candesartan
- Irbesartan
- Losartan
- Olmesartan
- Valsartan
Eine genaue Auflistung der in Österreich zugelassenen Produkte kann unter Eingabe des Wirkstoffes auf dieser Seite bzw. im Arzneispezialitätenregister erfolgen:
https://aspregister.basg.gv.at
Empfehlungen des BASG
Empfehlungen für Anwenderinnen und Anwender:
- Nitrosamine sind starke Karzinogene bei Tieren und gelten als wahrscheinliche Karzinogene beim Menschen.
- Diese Verunreinigungen können sich bei der Herstellung von Sartanen, die einen Tetrazolring enthalten, bei Vorliegen bestimmter Reaktionsbedingungen oder bei der Verwendung verunreinigter Materialien bilden.
- Für NDMA ist der entscheidende Schritt die Verwendung von Dimethylamin (DMA) in der Synthese, das die Verunreinigung in Gegenwart von Nitriten bildet, üblicherweise unter sauren Bedingungen. Ein ähnlicher Syntheseschritt - mit Diethylamin (DEA) - führt zur Entstehung von NDEA.
- Strenge Kontrollverfahren sind in Kraft gesetzt worden, um sicherzustellen, dass sartanhaltige Medikamente hinreichend sicher sind.
- Die Hersteller müssen nun ihre Herstellungsprozesse überprüfen, um die Entstehung von Nitrosaminen zu vermeiden.
- Sollten weitere Rückrufe oder andere Maßnahmen erforderlich sein, werden die nationalen Behörden Sie darüber informieren, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Empfehlungen für Patientinnen und Patienten:
- Es besteht ein sehr geringes Risiko, dass nitrosaminhaltige Verunreinigungen in den Mengen, wie sie in einigen sartanhaltigen Arzneimitteln enthalten waren, beim Menschen Krebs verursachen können.
- Seitdem die Verunreinigungen erstmals in einigen sartanhaltigen Arzneimitteln festgestellt wurden, arbeiten die Zulassungsbehörden in der EU daran, die Gesundheit der Patientinnen und Patienten bestmöglich zu schützen. Nach den Tests wurden einige betroffene Medikamente aus den Apotheken zurückgerufen und werden in der EU nicht mehr verwendet.
- Die EMA ergreift nun weitere Maßnahmen, um zu verhindern, dass zukünftig solche Verunreinigungen in Chargen von sartanhaltigen Arzneimitteln enthalten sind.
- Durch strenge Kontrollverfahren ist sichergestellt, dass sartanhaltige Arzneimittel hinreichend sicher sind.
- Patientinnen und Patienten, die valsartanhaltige Arzneimittel einnehmen, sollen das Arzneimittel nicht ohne Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt absetzen.
- Wenn Sie Fragen zu ihrem jetzigen Arzneimittel oder zu einem Medikament haben, das Sie in der Vergangenheit eingenommen haben, wenden Sie sich an Ihre Ärztin, Ihren Arzt, Ihre Apothekerin oder Ihren Apotheker.
Mehr über die Arzneimittel
Das Risikobewertungsverfahren betrifft die sartanhaltigen Wirkstoffe Candesartan, Irbesartan, Losartan, Olmesartan und Valsartan (auch bekannt als Angiotensin-II-Rezeptor-Antagonisten bzw. Sartane-Klasse).
Einige sartanhaltigen Arzneimittel haben eine spezifische Ringstruktur (Tetrazolring), deren Synthese möglicherweise zur Bildung von Nitrosaminverunreinigungen führen könnte. Andere Medikamente der gleichen Klasse, die diesen Ring nicht haben, wie Azilsartan, Eprosartan und Telmisartan, sind von diesem Risiko nicht betroffen und wurden in die Überprüfung nicht einbezogen.
Diese Medikamente werden zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Bluthochdruck sowie von Patientinnen und Patienten mit bestimmten Herz- oder Nierenerkrankungen angewendet. Sie wirken, indem sie die Wirkung von Angiotensin II blockieren, einem Hormon, das die Blutgefäße verengt und den Blutdruck erhöht.
Mehr über das Verfahren
Die Überprüfung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Valsartan wurde von der Europäischen Kommission am 5. Juli 2018 gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2001/83/EG eingeleitet. Am 20. September 2018 wurde die Überprüfung auf Arzneimittel erweitert, die Candesartan, Irbesartan, Losartan und Olmesartan enthalten.
Die Überprüfung wurde vom Ausschuss für Humanarzneimittel der EMA (CHMP) durchgeführt, der für Fragen für Humanarzneimitteln zuständig ist und in Folge das Gutachten erstellt hat. Die Stellungnahme des CHMP wurde an die Europäische Kommission weitergeleitet, die mit 02.04.2019 eine endgültige rechtsverbindliche Entscheidung erlassen hat, die in allen EU-Mitgliedstaaten gilt.
Durchführungsbeschluss der Kommission
https://ec.europa.eu/health/documents/community-register/html/ho26820.htm
Presseaussendungen des CMDh
Weitere Informationen
Presseaussendung der Europäischen Arzneimittelagentur (01.02.2019)
Warnung und Sicherheitsinformation des BASG (05.07.2018)
Sicherheitsinformation des BASG, Update (03.08.2018)
Sicherheitsinformation des BASG, NDEA (23.11.2018)
Rückfragen:
E-Mail: nat@basg.gv.at
Rückfragen (für Medien): Kommunikationsmanagement, Tel.: 050555/25000
E-Mail: presse-basg@basg.gv.at
[1] Die Dauer von 6 und 4 Jahren bezieht sich auf die Zeit, in der NDMA und NDEA vermutlich in Valsartan von Zhejiang Huahai vorhanden waren.
[2] International Council for Harmonisation of Technical Requirements of Pharmaceuticals for Human Use (ICH) Guidance: M7(R1)
Qualitätsmängel
Informationen zur Meldung von Qualitätsmängeln finden Sie unter Meldewesen.