Informationsbeauftragte Neu

Gemäß § 56 Abs. 2 Arzneimittelgesetz idgF und § 26 Tierarzneimittelgesetz idgF ist der Zulassungsinhaber oder Inhaber einer Registrierung verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) eine:n Informationsbeauftragte:n zu melden.
Die Bestellung von Informationsbeauftragten und jede Änderung derselben ist dem BASG unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Formular zur Meldung eines Informationsbeauftragten

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