Informationsbeauftragte Neu
Gemäß § 56 Abs. 2 Arzneimittelgesetz idgF und § 26 Tierarzneimittelgesetz idgF ist der Zulassungsinhaber oder Inhaber einer Registrierung verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) eine:n Informationsbeauftragte:n zu melden.
Die Bestellung von Informationsbeauftragten und jede Änderung derselben ist dem BASG unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Formular zur Meldung eines Informationsbeauftragten
- Formular zur Meldung eines Informationsbeauftragten16.05.2024
- 16.05.2024
Rückfragehinweis
Letzte Änderung am:
29.10.2025