Medizinprodukteabgabenverordnung

Kurzmeldungen | 06.12.2011

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Verordnungsermächtigung des § 12a Abs. 2 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes. Sie regelt die näheren Modalitäten der Abgabe, die zur Abgabe Verpflichteten, Details des Verfahrens der Einhebung, sowie den Zeitpunkt der Entrichtung.


Die Verpflichtung zu Entrichtung der Medizinprodukteabgabe entsteht bei derjenigen natürlichen oder juristischen Person, die an den Letztverbraucher abgibt. Letztverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist, wer Medizinprodukte nicht entgeltlich ab- oder weitergibt, sei es, dass diese zur Eigenanwendung durch z.B. Konsumenten erworben werden, oder dass diese im Rahmen einer Heilbehandlung angewendet werden.


Werden durch Abgabepflichtige Medizinprodukte unterschiedlicher Klassen, IVD oder implantierbare Medizinprodukte abgegeben, kommt es nicht zu einer Addition der einzelnen zutreffenden Abgaben, sondern es ist nur der jeweils höchste Pauschalbetrag für die zutreffende litera laut Anlage zu entrichten.
Die Abgabepflicht nach dieser Verordnung entsteht erstmalig für das Jahr 2011 und ist vom Abgabepflichtigen bis zum 30.06.2012 an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu entrichten. Die Frist zur Entrichtung der Medizinprodukteabgabe ist jeweils der 30.06. des Folgejahres des Jahres in dem die Abgabe anfällt. So ist die Abgabepflicht für das Jahr 2012 daher bis zum 30.06.2013 zu entrichten.


Bei der gesetzlich verpflichtenden Umsetzung dieser Verordnungsermächtigung wurde versucht, im Rahmen des gesetzlichen Auftrages, die Höhe der Abgabe wirtschaftlich vertretbar festzusetzen und insbesondere den administrativen Aufwand für die Abgabenpflichtigen so gering wie möglich zu halten. Dies insbesondere, da der Verwaltungsaufwand einer umsatzabhängigen Selbstberechnung im Verhältnis zur Höhe der Abgabe nicht vertretbar erscheint. Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Ressourcen wurde somit gegen eine umsatzabhängige Medizinprodukteabgabe und für eine wirtschaftlich vertretbare Jahrespauschale entschieden.
 
Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens, dass die Höhe der Abgabe für kleine Unternehmen eine „Belastung“ darstellt, wurde insofern Rechnung getragen, als dass einen sogenannter „Schwellenwert“ eingezogen wurde. Die Abgabe ist nur dann zu leisten, wenn die Höhe der Abgabe im Verhältnis zu den Umsatzerlösen mit Medizinprodukten kleiner ein Prozent ist. Damit ist sichergestellt, dass der „Greißler ums Eck“, der ab und zu ein Fieberthermometer oder Pflaster verkauft, nicht der Abgabepflicht unterliegt.

 

Weiterführende Informationen:

Medizinprodukteabgabeverordnung