Erinnerung: Privatverkauf von Arzneimitteln verboten

Sicherheitsinformation | Kurzmeldungen | 06.03.2017

Aus aktuellem Anlass (s. screenshot) weist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen darauf hin, dass es Privatpersonen laut  §59 Arzneimittelgesetz untersagt ist, Arzneimittel privat zum Verkauf an andere Personen anzubieten, oder generell damit Handel zu treiben. Bereits das Anbieten von Arzneimitteln, insbesondere über Internetplattformen, wie zB. "willhaben.at", ist gesetzwidrig und somit macht sich der Verkäufer strafbar. Arzneimittel dürfen ausschließlich durch Ärzte verschrieben bzw. durch Apotheken abgegeben werden. Ein privater Handel und Weiterverkauf ist hingegen nicht erlaubt und stellt auch aus gesundheitlichen Gründen ein erhebliches Risiko dar.
Nicht mehr benötigte Arzneimittel können und sollen vielmehr in die Apotheke zur Entsorgung zurückgebracht werden.

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