Erlass - West-Nil-Virus - Spenderrückstellung von Personen, die sich in Wien aufgehalten haben

Sicherheitsinformation | Blut & Gewebe | 23.06.2015

Das Bundesministerium für Gesundheit erlaubt sich folgende Feststellungen zu treffen:

§ 1 Abs. 2 Blutsicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 44/1999 idgF, schreibt vor, dass bei der Gewinnung und Testung von menschlichem Blut oder Blutbestandteilen der Stand der medizinischen Wissenschaft einzuhalten ist.

In der Saison 2014 wurde in Wien lediglich ein humaner West-Nil-Fieber Solitärfall nachgewiesen.

Die Risikoabschätzung bei einem Aufenthalt bis zu 6 Tagen im betroffenen Gebiet ergibt ein Restrisiko von <1:2,5 Mio.

Email

Rückfragehinweis